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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Angebotsausschluss bei fehlender elektronischer Signatur

Wird eine bestimmte elektronische Signatur verlangt und diese wird vom Bieter bei der Angebotsabgabe nicht genutzt, muss er zwingend ausgeschlossen werden.

Seit Mitte Oktober 2018 sind bei EU-weiten Vergabeverfahren Angebote beim öffentlichen Auftraggeber nicht mehr per Post, sondern elektronisch über ein Online-Vergabeportal einzureichen. In den allermeisten Fällen verlangt die Vergabestelle eine Angebotseinreichung in Textform, die meist durch Hochladen von PDFs und anderen Dateien auf der entsprechenden Plattform bewerkstelligt wird. Öffentliche Auftraggeber können für die elektronische Angebotsabgabe aber auch eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur verlangen. Dabei ist die Angebotsdatei mit einem speziellen „elektronischen Stempel“ zu versehen.

Fordert der öffentliche Auftraggeber eine elektronische Signatur und reicht ein Bieter ein Angebot elektronisch ohne eine solche Signatur ein, muss das Angebot nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausgeschlossen werden. Die fehlende elektronische Signatur kann nach Auffassung des OLG nicht als „sonstiger Nachweis“ nachgefordert werden, sondern das Angebot ist zwingend gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV mangels vorgeschriebener Form von der Wertung auszuschließen.

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Umstellung auf die eVergabe immer noch holprig verläuft. Hierbei erschweren nicht nur die neuen technischen Herausforderungen die Anwendung für den Bieter, sondern auch die Vielzahl an individuellen Vorgaben und Formularen der Vergabestellen. Sie sollten sich daher mit den Regelungen der öffentlichen Auftragsvergabe rechtzeitig vertraut machen, um sich nicht durch bloße Formfehler der Auftragschance zu berauben. Erstellen Sie sich eine Checkliste, in der Sie alle Formalien, die der Auftraggeber verlangt, aufführen und haken Sie diese nacheinander ab. Stellen Sie auch nach dem 4-Augen-Prinizp noch einmal sicher, dass tatsächlich alle Punkte erfüllt sind.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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