Was ist passiert?
Die Verwendung von Formblättern ist bei vielen Vergabestellen beliebt. Beim Ausfüllen dieser Formblätter vergessen Bieter in einigen Fällen die Angabe des Erklärenden in KEV 115.2. Dieses Formblatt stellt das Angebotsformblatt dar, an dessen Seitenende gefordert ist, dass die Person des Erklärenden genannt wird und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder vergleichbar erkennbar gemacht wird. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein Fehlen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führt.
Ein Bieter wurde nun von der Vergabestelle aus dem Verfahren aufgrund der fehlenden Namensangabe in diesem Formblatt ausgeschlossen. Er wehrte sich in der Folge gegen seinen Ausschluss.
Entscheidung
Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Bieter wegen des Fehlens der Namensangabe in KEV 115.2 zu Recht nach §§ 16 EU Abs. 1 Nr. 2, 13 EU Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 11 EU Abs. 4 VOB/A 2019 ausgeschlossen wurde. Demnach ist es erforderlich, dass am Ende des Angebots erkennbar ist, wer dieses abgegeben hat. Auch die Angabe des Namens im Deckblatt ändert hieran nichts.
Zudem kommt auch keine Nachforderung in Betracht, da nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 eine Nachforderung bei Nichteinhaltung der Form nicht möglich ist.
Praxistipp:
Der Bieter muss vor Hochladen der Unterlagen auf die E-Vergabeblattform prüfen, ob er an allen notwendigen Stellen seinen Namen in Textform hinzugefügt hat.
Weitere Informationen
Datum: 19.02.2020
Gericht: OLG Karlsruhe
Aktenzeichen: 15 Verg. 1/20
Typ: Beschluss