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Service, Nachrichten
20.03.2019, Deutschland

Flexiblere Vergabeverfahren nach VOB/A-Änderung

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) wurde geändert. Hintergrund für die Neufassung insbesondere von Abschnitt 1 ist es u.a., rasch mehr bezahlbaren Wohnungsbau zu ermöglichen.

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat Änderungen in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) beschlossen. Die geänderten Abschnitte 1 bis 3 wurden im Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 19.02.2019 B2). Damit sie in Kraft treten und von den öffentlichen Auftraggebern angewendet werden können, müssen Einführungserlasse formuliert werden. Für die Bundesbehörden ist das bereits geschehen: Die Änderungen an Abschnitt 1 müssen seit dem 1. März angewendet werden. Erfahrungsgemäß setzen auch die Länder die Änderungen zeitnah um.

Mit der Neufassung wurde der Abschnitt 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 aktualisiert. Auch berücksichtigen die neuen Formulierungen die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018. Damals vereinbarten Politik und Verbände ein Maßnahmenpaket, mit dem rasch mehr bezahlbarer Wohnungsbau in Deutschland möglich werden soll.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurden Vergabeverfahren flexibilisiert und Wertgrenzen befristet angehoben. Zum Beispiel hat der DVA die Wertgrenzen für eine freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro beziehungsweise 1 Million Euro angehoben. Diese Regelung gilt zunächst bis Ende 2021 und bezieht sich ausschließlich auf Bauleistungen zu Wohnzwecken.

Weitere Änderungen sind:

  • Gleichstellung der öffentlichen und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (siehe § 3a Abs. 1 S.1 VOB/A 2019): Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Vergabearten wählen. Die öffentliche Ausschreibung wird nicht mehr bevorzugt behandelt.
  • Nachweis der Eignung wurde erleichtert (siehe § 6a Abs. 5 VOB/A 2019): Besitzt der Auftraggeber bereits die Nachweise, müssen sie ihm nicht erneut übermittelt werden (siehe § 6b Abs. 3 VOB/A 2019). Bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro kann er sogar auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten. Verzichtet werden darf aber nicht auf: Angaben zur Bestätigung der Zuverlässigkeit, Nachweise zur erfolgten Abgabe der Steuer, Beiträge sowie Sozialabgaben sowie der Nachweis zur Eintragung in das Berufsregister.
  • Erleichterung der Eignungsprüfung im Teilnahmewettbewerb: Zunächst genügen Eigenerklärungen. Die Bestätigung durch Nachweise muss dann nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt werden, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen.
  • Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen (siehe § 6a Abs. 1 S. 2 VOB/A 2019)
  • Einführung Direktauftrag für einen Auftragswert von bis zu 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer (siehe § 3a Abs. 4 VOB/A 2019): Bis zu diesem Betrag kann eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Der Auftraggeber ist dazu angehalten zwischen den Auftragnehmern zu wechseln.
  • Zulassung mehrerer Hauptangebote (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A bzw. § 13 Abs. 3 S. 3, 4 VOB/A 2019 und § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019): Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich sein, egal ob sich die Hauptangebote sachlich-technisch oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf. Werden mehrere Hauptangebote abgeben, muss jedes für sich zuschlagsfähig sein.
  • neugefasste Nachforderungsregelungen (siehe § 16a VOB/A 2019): Es wurde deutlicher geregelt, welche Unterlagen nachgefordert werden dürfen. So müssen etwa fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben nachgefordert werden. Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Dies muss er aber bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festlegen.
  • Klarstellung zu den Zuschlagskriterien und zur Zuschlagsentscheidung (siehe § 16d Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 VOB/A 2019): Der Auftraggeber ist verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien anzugeben. Frei entscheiden darf er, ob er die Gewichtung angeben möchte oder nicht.
  • Einführung einer abschließenden Liste mit den vorzulegenden Unterlagen an „zentraler Stelle“ in den Vergabeunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019)

Die Gesamtausgabe der VOB wird voraussichtlich im Sommer nach Inkrafttreten der novellierten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A erscheinen.

Quelle:

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