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Service, Nachrichten
16.03.2015, Deutschland

Beschränkte Ausschreibung nicht zulässig

Nach einem erfolglosen Vergabeverfahren darf nicht beschränkt ausgeschrieben werden.

Im Vergaberecht gibt es – allerdings im Ausnahmefall – Umstände, bei denen Bauleistungen nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Das Verwaltungsgericht Aachen (VG) entschied im Dezember 2014 darüber, ob eine Ausnahme in einem Fall gegeben ist, bei dem nach aufgehobener öffentlichen Generalunternehmer-Bauausschreibung Einzelgewerke beschränkt ausgeschrieben wurden.

Anlass des Rechtsstreits war die nach Meinung eines öffentlichen Fördergeldergebers, dass die beschränkte Ausschreibung falsch war und er deshalb die Fördergelder zurückfordern könne. Das VG gab dem Kläger recht. Eine beschränkte Ausschreibung der Bauleistungen nach Einzelgewerken war nicht ausnahmsweise gemäß Paragraf 3 Absatz 3 Nr. 2 VOB/A gestattet, weil eine vorherige öffentliche Ausschreibung zu keinem annehmbaren Ergebnis geführt hätte.

Im Vergabeblog des Deutschen Vergabenetzwerks würdigt Rechtsanwalt Holger Schröder von Rödl & Partner aus Nürnberg das Urteil. „Die Entscheidung ist vergaberechtlich nachvollziehbar. Die beschränkte Ausschreibung ist gegenüber der öffentlichen Vergabe nachrangig, weshalb die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmegrundes beim öffentlichen Auftraggeber liegt“, schreibt er.

Die Änderung einer ursprünglich erfolglosen Generalunternehmer-Ausschreibungskonzeption rechtfertige nicht einen beschränkten Vergabewettbewerb nach Gewerken. Dies gelte auch für das – in diesem Fall angeführte – Postulat, nur regionale oder bekannte Unternehmen bei der Vergabe berücksichtigen zu wollen. „Eine solche Forderung kann subjektiv, etwa aus kommunalpolitischen Erwägungen, verständlich erscheinen, vermag aber aus objektiver Sicht keine Wettbewerbseinschränkung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge allgemein sachlich begründen“, so Schröder.

Quelle: Staatsanzeiger, Ausgabe 10/2015

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