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Dringlichkeitsvergabe für die Versorgungssicherheit

Mit dem Rundschreiben „Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine” hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) im April auf Beschleunigungsmöglichkeiten bei bestimmten Beschaffungsvorgängen hingewiesen. Nun stellt das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) klar, dass die Anwendung des Rundschreibens auch die „Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung)“ beinhaltet. Das BMWK habe das auf Seite 4 so formuliert und wolle das auch in diesem Sinne verstanden wissen, bekräftigt das NRW-Finanzministerium.

Es erklärt: „Von daher können die Aussagen zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 4, 17 VgV bei aktuellen Beschaffungen von Gas- oder Stromlieferverträgen zugrunde gelegt werden. Im Falle der besonderen Dringlichkeit entfällt auch das Erfordernis der Vorabinformation nach § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB.“ Wichtig sei aber, die Gründe für die dringliche Beschaffung im Einzelfall zu dokumentieren. Nach Möglichkeit solle trotz allem mit mehreren Unternehmen verhandelt werden.

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