Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Service, Nachrichten
20.03.2013, Deutschland

Gerüste als Nebenleistung

Eine Arbeitsgruppe soll die Voraussetzung für eine ordentliche Abgrenzung der Neben- und der Besonderen Leistung bei Gerüstarbeiten schaffen.

In vielen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) des Hochbaus finden sich Gerüste als Nebenleistung, sofern deren Arbeitsbühnen eine Höhe von zwei Metern über Gelände oder Fußboden nicht überschreiten.

Dies führte in der Vergangenheit immer wieder zu Abrechnungsproblemen, z.B. bei unebenem Gelände, Treppenhäusern und dergleichen. Die Fälle unterscheiden sich teilweise deutlich, je nach Leistungsbereich. So sind naturgemäß die Ausbaugewerke mit anderen Problemen konfrontiert als die im Außenbereich tätigen Gewerke.
Darüber hinaus stellen sich immer wieder auch Fragen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit Gerüsten.

Der Hauptausschuss Hochbau (HAH) im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat daher eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, die bereits vor Jahren einheitlich eingeführte 2-m-Regelung daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend, transparent und schlüssig ist.

Da für Gerüstarbeiten eigenständige ATV bestehen (ATV DIN 18451), geht es also nicht darum, den Leistungsbereich Gerüstarbeiten an sich zu regeln, sondern nur um die konsistente Abgrenzung der Neben- von den Besonderen Leistungen. Dabei gilt es auch zu beachten, dass dem Auftragnehmer freigestellt bleiben soll, welche Baubehelfe er im Rahmen der Nebenleistungen einsetzt. Sollen z.B. andere Unternehmer das Gerüst mitbenutzen, so handelt es sich automatisch um eine Besondere Leistung, die mitsamt den konkreten Anforderungen vom Auftraggeber auch zu beschreiben ist.

Die Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Auftragnehmer- und Auftraggeberseite sowie Arbeitsschutz- und Gerüstexperten zusammensetzt, hat bereits zweimal getagt – zuletzt am 8. Januar in Berlin. Als vorläufiges Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich die Grenze zwischen Neben- und Besonderen Leistungen zukünftig nicht mehr an der Höhe der Gerüste, sondern an der Höhenlage der zu bearbeitenden/herzustellenden Bauteile/Fläche etc. orientieren wird. Aktuell werden hierbei 3,50 Meter als optimaler Kompromiss gehandelt. Darüber hinaus sollen Sonderfälle exemplarisch aufgelistet werden, um für mehr Klarheit in der Praxis zu sorgen.

Quelle: Bauindustrie aktuell, Ausgabe 1/2013

Zurück
Ähnliche Nachrichten