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In Thüringen wurde das Vergabegesetz geändert

Seit Anfang des Jahres 2024 gilt in Thüringen das „Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht“ vom 16. November 2023. Es wurde am 30. November 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14 (S. 331 ff) verkündet. 

Das Thüringer Wirtschaftsministerium hat in einem Rundschreiben Erklärungen und Hinweise zu den wesentlichen Änderungen gegeben. Diese betreffen u.a.

  • erhöhte Auftragswertgrenzen, ab denen das Gesetz anzuwenden ist (für Bauleistungen:  75.000 Euro und für Liefer- und Dienstleistungen: 30.000 Euro),
  • einen vergabespezifischen Mindestlohn, der 1,50 Euro über dem aktuell geltenden gesetzlichen Mindestlohn liegen soll,
  • die Möglichkeit der elektronischen Angebotsabgabe per E-Mail (nur unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie nur für die Verfahrensarten Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungsbereich) und Freihändige Vergabe (Baubereich) sowie
  • eine neue Eigenerklärung der Bieter zur Einhaltung der Bestimmungen des ThürVgG anstelle der bisherigen verschiedenen Formblätter.

Im Zusammenhang mit dem ThürVgG wird auch die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) novelliert und an die neuen Regelungen des Vergabegesetzes abgepasst.

Verschiedene Initiativen aus Wirtschaft und Politik, darunter auch die Thüringer IHKs, hatten eine Verschlankung und Entbürokratisierung des Vergabegesetzes in Thüringen gefordert.  

Quellen:

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Quellen: