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Service, Nachrichten
25.03.2019, Deutschland

Kein Vergaberecht bei Notfall-Rettungsdienstleistungen

Der EuGH urteilte, dass Aufträge für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten im Rettungswagen auch ohne öffentliche Ausschreibung an gemeinnützige Organisationen vergeben werden dürfen.

Wer im medizinischen Notfall den Notruf 112 wählt, rechnet mit schneller Hilfe vom Rettungsdienst. Die alarmierten Rettungswagen werden bislang überwiegend vom Roten Kreuz und anderen Hilfsorganisationen gestellt. Zwar drängt zunehmend auch private Konkurrenz auf den Milliardenmarkt. Doch stärkte am vergangenen Donnerstag der Europäische Gerichtshof Hilfsorganisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) mit einem vielbeachteten Urteil (21.03.2019 – C-465/17) den Rücken.

Worum ging es in dem Verfahren?

In Deutschland sind Länder und Kommunen dafür zuständig, den Rettungsdienst zu organisieren. In vielen Fällen beauftragen sie gemeinnützige Hilfsorganisationen wie das DRK oder den Malteser Hilfsdienst damit, Notfallpatienten schnell ins Krankenhaus zu bringen. Häufig werden diese Aufträge ohne europaweite Ausschreibungen vergeben. So hat das auch die Stadt Solingen bei Düsseldorf gemacht. Sie forderte 2016 vier Hilfsdienste auf, Angebote abzugeben. DRK und ASB erhielten schließlich die Aufträge im Gesamtumfang von 2,7 Millionen Euro im Jahr. Dagegen hatte ein privater Anbieter geklagt, der sich nicht bewerben konnte.

Wer ist der Kläger?

Vor Gericht gezogen war die Falck-Unternehmensgruppe aus Dänemark. Sie bezeichnet sich als das größte private Rettungsdienstunternehmen in Deutschland. Seit 2010 sind die Dänen hier aktiv und haben mittlerweile in acht Bundesländern Standorte und 550 Rettungswagen im Einsatz. Zum Vergleich: Für das DRK sind in Deutschland 4.700 Fahrzeuge unterwegs. Falck wollte mit der Klage verhindern, dass der Markt künftig nur noch zwischen der öffentlichen Hand und den Hilfsorganisationen aufgeteilt wird.

Warum landete der Fall beim EuGH in Luxemburg?

Über die Klage verhandelt eigentlich das Oberlandesgericht in Düsseldorf. Umstritten ist dabei die Auslegung einer EU-Vergaberichtlinie von 2014. Sie sieht vor, dass Dienstleistungen des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Gefahrenabwehr ohne Ausschreibung an gemeinnützige Organisationen vergeben werden dürfen. Das OLG wollte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob Notfalltransporte von Kranken zu den Ausnahmen gehören und welche Voraussetzungen ein Hilfsdienst erfüllen muss, um als gemeinnützig anerkannt zu werden.

Und was entschied das Gericht?

Es stärkte DRK und Co. den Rücken. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs handelt es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten im Rettungswagen um Gefahrenabwehr. Die Aufträge dafür könnten deshalb nach EU-Recht auch ohne öffentliche Ausschreibung an gemeinnützige Organisationen vergeben werden. Auch die Frage, was eine gemeinnützige Organisation ausmacht, entschieden die Richter. Gemeinnützig seien Organisationen, denen es nicht um die Erzielung von Gewinnen gehe, sondern um die Erfüllung sozialer Aufgaben. Das Deutsche Rote Kreuz begrüßte denn auch die Entscheidung. Eine Einschränkung machten die Richter allerdings bezüglich der Auftragsvergabe: Die Ausnahmeregelung dürfe nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden.

Wie hoch sind die Ausgaben für den Rettungsdienst?

Es geht um einen Milliardenmarkt. Die Ausgaben für den Rettungsdienst sind in den vergangenen Jahren nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums stark gestiegen. Von 2002 bis 2017 haben sich allein die Ausgaben für Rettungswagen von gut 800 Millionen Euro auf etwa 2,3 Milliarden Euro nahezu verdreifacht. Eine weitere Milliarde Euro mussten die Krankenkassen 2017 für den Einsatz von Notarztwagen auszahlen.

Quelle: dpa

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