Neue Pflichten durch Transparenzregister
Durch das neue Geldwäschegesetz wurde das elektronische Transparenzregister eingeführt. Dieses sieht neue Pflichten für Unternehmen vor.
Am 26. Juni 2017 ist das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Einer der wesentlichen Bestandteile des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) ist das neue und eigenständige elektronische Transparenzregister. Dieses sieht Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor.
Auch wenn das Transparenzregister im Zusammenhang mit der Überarbeitung des GwG steht, betrifft es grundsätzlich alle deutschen Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe. Unternehmen, insbesondere Personengesellschaften, sollten prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht.
Eine Mitteilung hat erstmals bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen.
Quelle: IHK Region Stuttgart