Grundsätzlich gilt das neue Gesetz (TVergG) für öffentliche Aufträge, die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen. Die unteren Schwellenwerte, ab denen es gilt, liegen eigentlich bei 120.000 Euro für Bauaufträge und 40.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen. Allerdings wird „das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium“ ermächtigt, per Verordnung zu entscheiden, bis zu welcher Grenze die Regelungen nicht angewendet werden müssen. Diese Grenzen können laut Pressemitteilung bis zur Höhe der EU-Schwellenwerte liegen. Die Auftragswerteverordnung wird neu gefasst.
Ob das Gesetz bei einer Vergabe in mehreren Losen angewendet wird, dafür ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgeblich. Bei kleinen Losen sind Abweichungen möglich. Neben weiteren Änderungen haben öffentliche Auftraggeber nun auch mehr Spielraum bei der Frage, ob nur jenes Unternehmen vorgeschriebene Nachweise vorzulegen hat, das den Auftrag erhalten soll (Bestbieterprinzip).
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