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NRW-Kommunen mit Entscheidungsfreiheit bei Vergaben

Am 1. Januar 2026 tritt der neue § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Kraft. Sämtliche landesrechtlichen Vorschriften und Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren werden ersetzt durch die Vorgabe, dass Vergaben nach den fünf Grundprinzipien Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung erfolgen müssen. Diese Prinzipien sind dann im Unterschwellenbereich alleinige Rechtsgrundlage, es sei denn, die Kommune gibt sich eine andere Satzung.

Die Unternehmen, die an Ausschreibungen teilnehmen, werden zukünftig womöglich vielfältige kommunale Vergabepraktiken mit mehr oder weniger Regeln vorfinden, auf die sie sich einstellen müssen. Die Zäsur bietet ihnen die Chance, von viel Bürokratie entbunden zu werden, aber zumindest anfänglich das Risiko, auf Rechtsunsicherheiten zu stoßen.

Für die Kommunen wurde eine Mustersatzung erarbeitet. Sie setzt zum Beispiel auf Eigenerklärungen bei der Frage der Eignung, und beim Zuschlag ist die Gewichtung der Kriterien Sache der Kommune.

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