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Service, Nachrichten
08.04.2015, Hessen

Urteil zur Grundsteuerbefreiung bei ÖPP

Das Hessische Finanzgericht hat in einem Urteil seine Rechtsprechung zur Grundsteuerbefreiung bei einer ÖPP fortentwickelt.

Mit Urteil vom 11.12.2014 hatte das Gericht in einem Fall, in dem eine Schule im Rahmen eines sog. ÖPP- Projektes auf der Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages zum Teil saniert und zum Teil neu errichtet sowie aufgrund eines Mietvertrages genutzt wurde, entschieden, dass eine Grundsteuerbefreiung hinsichtlich des Erbbaurechts dann nicht in Betracht kommt, wenn zum Ablauf des Mietvertrages die Rückübertragung des Grundbesitzes auf die öffentliche Hand nicht in irgendeiner Weise verbindlich festgelegt wird (Az. 3 K 1511/11, Revisions-Az. des BFH: II R13/15; Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 05.02.2015).

Mit Urteil vom 10.02.2015 (Az. 3 K 1637/13) hat das Hessische Finanzgericht diese Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass eine Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) für das Erbbaurecht auch dann nicht eingreift, wenn in dem ÖPP-Vertragswerk für die erforderliche Rückübertragung lediglich Optionsrechte zum Ablauf des Nutzungszeitraums eingeräumt werden. Denn das Einräumen eines Optionsrechts könne nicht dem Vereinbaren einer Rückübertragung gleichgesetzt werden.

Dass im vorliegenden Fall dem Landkreis vertraglich lediglich ein Ankaufsrecht, nämlich das Recht eingeräumt worden sei, zum Abschluss der ersten Mietperiode nach 12 Jahren von seinem Vertragspartner (einer GmbH & Co KG) den Abschluss eines Kaufvertrages zu verlangen, sei somit nicht ausreichend. Gleiches gelte für das vertraglich vereinbarte Andienungsrecht der GmbH & Co KG, wonach diese vom Landkreis zum Ablauf der zweiten Mietperiode nach 18 Jahren den Abschluss eines Kaufvertrages verlangen könne. Zudem seien die Verträge über das Ankaufsrecht und das Andienungsrecht jeweils in der Form eines Vorvertrages abgeschlossen worden. Diese Kombination von Vorvertrag und Optionsvertrag habe zur Folge, dass die Verbindlichkeit der jeweiligen, konkret geschlossenen Vereinbarung sogar noch geringer ausgeprägt sei als beim typischen Optionsvertrag. Daraus ergebe sich in jedem Falle insgesamt keine gegenseitige Verpflichtung.

Das Urteil vom 10.02.2015 ist noch nicht rechtskräftig (Az. 3 K 1637/13). Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die Revisionsfrist läuft derzeit noch.

Hintergrundinformation zur Grundsteuerbefreiung

Grundstücke des Grundvermögens und des Betriebsvermögens unterliegen nach § 2 Nr. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) der Grundsteuer. Von der Grundsteuer befreit ist allerdings nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Entsprechendes gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 GrStG für Grundbesitz, der von anderen, näher bezeichneten Rechtsträgern für bestimmte Zwecke benutzt wird.

Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung ist nach § 3Abs. 1 Satz 2 GrStG, dass der Grundbesitz demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach Satz 1 der Vorschrift begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist. Das gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG aber nicht, wenn der Grundbesitz von einem nichtbegünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist. § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG geht zurück auf das Gesetz zur Beschleunigung von Öffentlich-Privaten-Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich-Private-Partnerschaften (ÖPPBeschlG) vom 01.09.2005 (in Kraft getreten am 08.09.2005). Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber durch bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen verschiedene Hemmnisse und Unklarheiten beseitigen, die die Umsetzung von Öffentlich-Privaten-Partnerschaften in Deutschland bisher erschwert hatten. Als entscheidende Legitimation für Öffentlich-Private-Partnerschaften wurde das Erzielen von Effizienzgewinnen und damit Kosteneinsparungen gegenüber den traditionellen Beschaffungsmethoden und der Eigenrealisierung des Staates gesehen.

Mehr zum Thema ÖPP lesen Sie in unserem Vergabe24-Blog.

Quelle: Hessisches Finanzgericht

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