Die seit 2008 geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV EnEff) ist per Kabinettsbeschluss durch die sogenannte AVV Klima erweitert worden. Diese bezieht nun auch Vorgaben aus dem Bundesklimaschutzgesetz mit ein. Nach dem Gesetz ist der Bund grundsätzlich dazu verpflichtet, zu prüfen, wie bei Beschaffungen zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden kann.
Sobald die neue Verwaltungsvorschrift zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt, sind zum Beispiel auch die Treibhausgasemissionen des gesamten Lebenszyklus eines Produkts in die Vergabeentscheidung einzubeziehen. Der Fokus einer energieeffizienten Beschaffung bleibt dabei weiter erhalten.
Eine Negativliste gibt Aufschluss darüber, welche Produkte der Bund nur noch in begründeten Ausnahmefällen beschaffen darf. Das reicht von Einweggeschirr in Kantinen über Heizpilze („Geräte zur Beheizung und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen“) bis hin zum Bausektor, wo „Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe … enthalten“, nicht mehr eingekauft werden dürfen.