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Service, Nachrichten
23.06.2014, Deutschland

VHB Bund aktualisiert

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat das VHB des Bundes aktualisiert.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat das Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) aktualisiert. Die Neuerungen betreffen die Wertgrenzen für Einzelaufträge aus Rahmenverträgen im Auf- und Abgebotsverfahren und die Sicherungsabrede in den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Wertgrenzen für Einzelaufträge seien bei den Rahmenverträgen für Zeitvertragsarbeiten seit der ersten Fassung im Jahr 1973 unverändert geblieben. Zum Ausgleich der Preissteigerungen, aufgrund des gestiegenen Bauunterhaltsvolumens und um schnell auf Anforderungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben reagieren zu können, habe sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Vergabehandbuch“ des Arbeitsausschusses Verdingungswesen der Finanzbauverwaltungen der Länder entschlossen, diese Wertgrenzen anzuheben. Die neuen Wertgrenzen betragen für Einzelaufträge aus im Angebotsverfahren zustande gekommenen Rahmenverträgen 30. 000 Euro und für Einzelaufträge aus im Auf- und Abgebotsverfahren zustande gekommenen Rahmenverträgen 20. 000 Euro.

Sicherungsabrede geändert

Die in den Besonderen Vertragsbedingungen des Vergabehandbuches des Bundes (VHB Bund) bisher enthaltene Sicherungsabrede wurde von mehreren Gerichten für unwirksam erklärt. Deshalb wurde die im VHB-Formular 214 unter Nummer 5 bisher aufgeführte Sicherheitsabrede jetzt durch folgende Abrede ersetzt: „Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist nach Abnahme Zug um Zug gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche auszutauschen. Bestehen zu diesem Zeitpunkt noch Vertragserfüllungsansprüche, ist dafür eine gesonderte Sicherheit zu stellen; bei Verwendung einer Bürgschaft in einer gesonderten Urkunde.“

Nach einem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 12.5.2014 soll die geänderte Sicherungsabrede ab sofort in den Vergabeunterlagen angewendet werden. Bei Vergabeverfahren, in denen noch keine Angebotseröffnung durchgeführt wurde, sollen die Besonderen Vertragsbedingungen ausgetauscht werden. Bei Anwendung der elektronischen Vergabe sind die neuen Besonderen Vertragsbedingungen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einführung dieses Erlasses zu verwenden.

Quelle: bi medien sowie Staatsanzeiger, Ausgabe 24/2014

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