Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz weist mit Bezug auf ein Rundschreiben der Bundesebene darauf hin, dass für Energiebeschaffungen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb angewendet werden kann (nach Paragraph 119, Abs. 5, GWB). Im Falle der besonderen Dringlichkeit entfalle die Verpflichtung zur Vorabinformation.
Im Unterschwellenbereich kann die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ebenfalls genutzt werden – im Zusammenhang mit § 12, Absatz 3 der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ist es sogar ausreichend, nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern.
Versorgungssicherheit geht vor
Grundlage für diese Vergabeerleichterung ist insbesondere ein Rundschreiben aus dem Bundeswirtschaftsministerium vom 13. April. Damit hatte Minister Robert Habeck (Grüne) auf den Krieg Russlands in der Ukraine reagiert. Ziel ist, bei Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Krieg schnell und effizient handeln zu können. Das gilt auch bei der Beschaffung von Strom und Gas, weil diese der Versorgungssicherheit diene.