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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Ausschlussfristen bei de facto-Vergaben können nicht gehemmt werden

30 Tage bleiben einem Bieter, um ein Nachprüfungsverfahren zu erwirken, wenn er von einer unzulässigen Direktvergabe erfahren hat.

Wenn Bieter von einer unzulässigen Direktvergabe erfahren, haben sie seit der Vergaberechtsnovelle 2009 nur 30 Kalendertage Zeit, um hiergegen ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten (vgl. § 101 b Abs. 2 Satz 1 GWB).

Wie das OLG München nun klargestellt hat, ist dies eine formelle Ausschlussfrist, die auch nicht gehemmt oder unterbrochen werden kann. Die Bestimmungen zur Verjährung von Ansprüchen gelten nicht analog. Das gilt selbst dann, wenn die Vergabestelle zum Schein ankündigt, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchführen zu wollen und der Bieter sich darauf verlässt.

Praxistipp

Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und setzt damit den gesetzgeberischen Willen konsequent um. Aber Vorsicht: Der Senat lässt offen, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Auftraggeber den Betroffenen nicht nur hingehalten hätte, sondern schriftlich die Unwirksamkeit des Vertrags bestätigt hätte.

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Beschluss
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