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Andere Eintragung des Umsatzsteuersatzes – Änderung der Vergabeunterlagen?

Was ist passiert?

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb einen Dienstleistungsauftrag über das Catering einer Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Nach den Vergabeunterlagen war für die Angebotswertung der „Bruttopreis (d.h. mit Umsatzsteuer)“ maßgeblich. In dem von den Bietern auszufüllenden Preisblatt waren jeweils Nettopreise anzugeben und der Umsatzsteuerbetrag von 19 % war bereits eingetragen. Nach den Bewerbungsbedingungen sollten die Preise ohne Umsatzsteuer angegeben werden und
der Umsatzsteuerbetrag sollte unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzugefügt werden.
Die Antragstellerin forderte vom AG, das Angebot der Beigeladenen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen, da die Beigeladene den Bruttopreis nicht auf Grundlage des vorgegebenen Umsatzsteuersatzes von 19 % berechnet habe, sondern bei einzelnen Positionen ermäßigte Steuersätze angegeben habe.

Die Entscheidung

Das Angebot der Beigeladenen ist nicht wegen abweichender Umsatzsteuersätze nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen. Die Bieter mussten im Preisblatt lediglich Nettopreise angeben. Bei einer Nettopreisabrede wird der angegebene Umsatzsteuerbetrag nicht Vertragsbestandteil, vielmehr wird die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer geschuldet, sodass eine einheitliche Änderung des Steuersatzes auf einen fälschlichen Wert keine vergaberechtswidrige Änderung der Vergabeunterlagen darstellt. Eine klare und eindeutige Vorgabe, dass die voreingestellten Umsatzsteuersätze nicht geändert werden dürfen, ergab sich aus den Vergabeunterlagen nicht. Die Bieter durften daher den Umsatzsteuersatz ändern, wenn nicht ihrer Auffassung der ermäßigte Steuersatz von 7% einschlägig ist.

Ob eine nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, ist durch Auslegung sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots des Bieters festzustellen. Für die Auslegung der Vergabeunterlagen ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf den Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Leistung vertraut ist; ein Ausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters abweicht, eindeutig sind.

Praxishinweis

Bieter dürfen von einem durch den öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen
Umsatzsteuersatzbei Angebotsabgabe abweichen und werden nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 4, 5 VgV ausgeschlossen, soweit sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig ergibt, dass der Regelsteuersatz im Preisblatt nicht abgeändert werden darf. Ist der Bieter der Auffassung, dass für die Leistung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zur Anwendung gelangt, darf er diesen korrigieren. Folglich sollten diesbezüglich die Vergabeunterlagen genau gelesen und ordnungsgemäß ausgelegt werden. Bei Zweifeln an den Vorgaben des Auftraggebers bzw. an der Richtigkeit des vom Auftraggeber vorgegebenen Umsatzsteuersatzes empfiehlt es sich, eine Bieterfrage zu stellen.

 

Autor

Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt und Partner

Weitere Informationen


Datum: 29.05.2024
Gericht: BayObLG
Aktenzeichen: Verg 20/23
Typ: Beschluss
Wissen

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