Sachverhalt
Im Rahmen der Angebotsprüfung stellte der öffentliche Auftraggeber erhebliche Abweichungen hinsichtlich des angebotenen Preises von der Auftragswertschätzung sowie der weiteren eingereichten Angebote fest. Das mit KEV-Formblättern durchgeführte Verfahren enthielt die Vorgabe, dass die Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend dem Formblatt 223 auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen war.
Im Rahmen der preislichen Aufklärung wurde die spätere Antragstellerin aufgefordert, das Formblatt 223 (Aufgliederung von Einheitspreisen) vorzulegen. Das eingereichte Formular war jedoch abweichend formatiert und auch inhaltlich verändert. Daher schloss der öffentliche Auftraggeber die spätere Antragstellerin wegen Nichtvorlage nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A und wegen einer verweigerten Auskunft nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A aus.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer bestätigte den Ausschluss. Die Vergabekammer folgte der bestehenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, dass ein Fehlen im Sinne des § 16 EU Nr. 4 S. 1 VOB/A nicht nur dann vorliegt, wenn ein Dokument vollständig fehlt, sondern auch bereits bei nicht vollständig vorgenommenen Eintragungen. Die KEV-Formblätter bestehen nicht nur aus einer einzelnen Erklärung, sondern aus einer Vielzahl an Einzelerklärungen.
Zudem kam auch keine Nachforderung oder nachträgliche Ergänzung (§ 15 EU Abs. 3 VOB/A) der unterbliebenen Angaben nicht in Betracht. Die Möglichkeit zur sei nur in Bezug auf Unterlagen eröffnet, welche bereits mit Ablauf der Angebotsfrist einzureichen sind.
Praxistipp
Das verfahrensgegenständliche Formblatt 223 ist zwar in der Praxis bieterseitig sehr umstritten. Die Rechtslage dagegen nicht. Sofern der Auftraggeber sich eine Anforderung vorbehalten hat, so ist dieser Anforderung vollständig nachzukommen. Weiterhin gibt es für die Bieter keine zweite Chance, da eine Nachforderung in diesem Fall nach § 16a EU Abs. 1 S. 2 VOB/A ausgeschlossen ist.
Autor
Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt und Partner
Weitere Informationen
Datum: 21.03.2024
Gericht: VK Bund
Aktenzeichen: VK2-78/23
Typ: Beschluss