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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Preiswertung darf nicht verzerren!

Analyse der Vergabekammer-Entscheidung zu Preiswertungsmethoden: Rechtliche Einsichten und Auswirkungen auf das Preis-Leistungs-Verhältnis

Was ist passiert?

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb unter anderem die Lieferung von Servern aus. Die Preiswertung im Rahmen weiterer Zuschlagskriterien sah vor, dass das günstigste Angebot die volle Punktzahl erhält. Das teuerste Angebot sollte 0 Punkte erhalten. Die Punktzahl für Angebote, deren Angebotspreise dazwischen liegen, wurde durch lineare Interpolation ermittelt. Der vermeintlich zweitplatzierte Bieter stellte nach erfolgloser Rüge einen Nachprüfungsantrag mit der Begründung, dass das Angebot des Bestbieters auszuschließen sei. Nach rechtlichem Hinweis der Vergabekammer auch in Bezug auf die Methode der Umrechnung des Preises in Wertungspunkte hob der AG das Vergabeverfahren auf.

Die Entscheidung

Nach erfolgter Aufhebung des Verfahrens stellte die Vergabekammer des Bundes nach Umstellung auf einen Feststellungsantrag fest, dass die Wertungsmethode gegen § 127 Abs. 1 S. 3 GWB verstößt.

Bei der gewählten Wertungsmethode sei nicht gewährleistet, dass das für die Zuschlagserteilung nach § 127 Abs. 1 S. 3 GWB maßgebende beste Preis-Leistungs-Verhältnis auch in jedem Fall korrekt ermittelt werden könne.

Die Methode sei im Ansatz problematisch, da auch nur geringe Preis- bzw. Qualitätsunterschiede zwischen den Konkurrenzangeboten zu extremen und die Wirtschaftlichkeit der Angebote nicht wirklich wiederspiegelnden Spreizungen bei der Wertung der Angebote führen könnten.

Praxishinweis

Der AG genießt bei der Festlegung des aus seiner Sicht besten Preis-Leistungs-Verhältnisses zwar große Gestaltungsspielräume. Eine Preiswertung, bei der das teuerste Angebot automatisch 0 Punkte erhält und damit nur geringfügig teurere Angebote im Einzelfall massiv benachteiligen kann, ist allerdings vergaberechtswidrig.

Author

Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt und Partner

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Beschluss
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