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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Anfragen an abgefragte Referenzen sind zu wahren

Das OLG Frankfurt beschäftigte sich mit der Frage, welche Referenzangaben der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich der Leistungszeit und des Leistungsortes verlangen kann.

Was ist geschehen?

Der Auftraggeber schrieb Sicherheitsdienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte europaweit in vier Losen aus. Die abgefragten Referenzen mussten dabei unter anderem Angaben bezüglich Art der Leistung, Leistungsumfang sowie Leistungsort enthalten. Das Auftragsvolumen des Referenzauftrags musste nach den Vorgaben des Auftraggebers jeweils mindestens das Auftragsvolumen (gemessen anhand der zu leistenden Gesamtjahresstunden) des jeweils ausgeschrieben Loses abdecken. Wurde mehr als ein Los angeboten, musste durch die Referenzen nachgewiesen werden, dass bezüglich aller vom Angebot umfassten Lose vergleichbare Leistungen erbracht wurden. Für alle vier Lose wurde in Summe ein Leistungsumfang von ca. 1,8 Mio. Gesamtjahresstunden gefordert. Hinsichtlich des Leistungsorts war anzugeben, für welche Art von Gebäude („z.B. Flüchtlingsunterkunft“) die Leistungen erbracht wurden.

Der Antragsteller gab ein Angebot auf alle vier Lose ab. Die benannten Referenzen wiesen einen Leistungsumfang für alle vier Lose von 1,5 Mio. Jahresstunden aus.

Der Auftraggeber schloss das Angebot des Antragsstellers hinsichtlich aller vier Lose aus.

Was sagt das Gericht

Das OLG Frankfurt bestätigte den Ausschluss der Antragstellerin vom Vergabeverfahren mangels Nachweises der geforderten Eignung, da die angeführten Referenzangaben nicht das geforderte Stundenvolumen für alle vier Lose abdeckten. Es sei auch nicht Aufgabe des Auftraggebers zu entscheiden, für welche Lose in diesem Fall die vorgelegten Referenzen bewertet werden sollten.

Zudem sei die Forderung nach Angaben zum Leistungsort nicht zu beanstanden, da die Aufzählung zu den Referenzanforderungen in § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV nicht abschließend sei. Die Abfrage der Stundenzahlen war nach Auffassung des Gerichts zulässig, um die Eignung der Bieter zu prüfen.

Praxistipp

Für die Feststellung der Eignung eines Bieters kommt in der Praxis den Referenzen eine herausragende Stellung zu. Auch dann, wenn der Auftraggeber in den Vorgaben zu den Referenzen Anforderungen aufnimmt, die nicht ausdrücklich in § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV erwähnt sind, können diese wirksam gefordert werden. Voraussetzung ist aber stets, dass die Referenzvorgaben insgesamt mit dem Leistungsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Autor

Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt und Partner

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Beschluss
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