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Vergaberecht, aktuelle Urteile

OLG Düsseldorf klärt Anforderungen an Ausführungsfristen im Wettbewerb

Die Ausführungsfristen sind Teil des Bieterwettbewerbs und müssen bei Angebotswertung einbezogen werden.

Die Ausführungsfristen muss der öffentliche Auftraggeber bei Bauvergaben nicht verbindlich vorgeben, sondern dem Wettbewerb der Bieter unterstellen und bei der Angebotswertung berücksichtigen.

Im Rahmen der unternehmensbezogenen Eignungsprüfung ist dann aber auch die – nur eingeschränkt überprüfbare – Prognose erforderlich, ob der Bieter aufgrund seiner Kapazitäten die konkret von ihm angebotene Ausführungsfrist einhalten kann. Eine im Vergleich zu der Mehrheit der Bieter um 40 % kürzere Ausführungsfrist rechtfertigt dabei zumindest dann keine objektiven Zweifel an deren Umsetzbarkeit, wenn auch zwei von insgesamt zehn anderen Bietern vergleichbar kurze Fristen anbieten und zudem Vertragsstrafen eine Überschreitung der Zeiträume wirtschaftlich sinnlos machen. Als wettbewerbsbeeinträchtigend und unlauter kann ein Angebot nur ausgeschlossen werden, wenn es – wie ein Unterkostenangebot – in der Absicht gelegt worden ist, andere Marktteilnehmer zu verdrängen.

Praxistipp

Die lesenwerte Entscheidung verdeutlicht die Rahmenbedingungen, die gelten, wenn Angebotsausführungsfristen dem Wettbewerb unterstellt werden.

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