Sachverhalt
Ein zentraler IT-Dienstleister schrieb eine Rahmenvereinbarung zur Bereitstellung von Software für ein digitales Bürgeramt (mit Videoberatung) im offenen Verfahren europaweit aus. Die Unterlagen enthielten einen Anforderungskatalog mit Ausschlusskriterien und Wertungskriterien. Neben dem Preis mit 40% wurde die Qualität mit 60 % in der Angebotswertung berücksichtigt.
Der Antragsteller rügte u. a., dass die Wertungskriterien (und ihre Gewichtung) auf das Produkt der Beigeladenen zugeschnitten seien, so dass eine sog. verdeckt produktspezifische Leistungsbeschreibung nach § 31 Abs. 6 VgV vorliegt.
Entscheidung
Der Nachprüfungsantrag hatte weder vor der Vergabekammer noch vor dem OLG Frankfurt Erfolg. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts hält zwar fest, dass eine verdeckte Produktspezifikation auch über Wertungskriterien denkbar ist, wenn diese so ausgestaltet sind, dass andere Unternehmen den Zuschlag auch unter Berücksichtigung weiterer Kriterien nicht erhalten können. Im konkreten Fall verneinte das OLG dies jedoch unter anderem mit Blick auf die von der Vergabestelle vorgegebene Wertungsmatrix. Die Differenz in der qualitativen Bewertung sei über den Preis aufzuholen gewesen.
Praxishinweis
Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht nur die Leistungsbeschreibung, sondern auch Zuschlagskriterien und deren Gewichtung produktspezifisch „wirken“ können. Hier gibt es aber eine sehr hohe Eingriffsschwelle für vergaberechtlichen Rechtsschutz. Eine positive Bewertung bestimmter Produkte über Zuschlagskriterien wird erst dann vergaberechtswidrig, wenn sie den Wettbewerb faktisch ausschließt. Bieter müssen daher konkret darlegen, dass der Vorsprung nicht realistisch aufholbar ist.
Weitere Informationen
Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 09.10.2025
Gericht: OLG Frankfurt
Aktenzeichen: 11 Verg 3/25
Typ: Beschluss
