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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Vergabe: Kündigung auf eigene Gefahr

Die Kündigung eines Vertrages, auch wenn diese unwirksam ist, kann dazu führen, dass eine erneute Ausschreibung erfolgen werden muss.

Oft regeln Auftraggeber, dass sich Verträge ohne fristgemäße Kündigung automatisch verlängern. Das OLG Naumburg entschied nun, dass eine Kündigung den Vertrag zumindest dann unwiderruflich beendet, wenn dies im Zeitpunkt der Kündigungserklärung dem erkennbaren Willen der Parteien entspricht – und zwar auch dann, wenn sich die Parteien später und noch während der verbleibenden langen Restlaufzeit wieder auf eine Rücknahme der Kündigung einigen. Eine solche Einigung wäre dem Senat zufolge dann bereits als Neuabschluss eines Vertrags anzusehen. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Kündigungserklärung kommt es dem Senat zufolge nicht an. Entscheidend soll allein eine funktionale und wirtschaftliche Betrachtung sein. Relevante Umstände waren im entschiedenen Fall insbesondere, dass die Parteien selbst zunächst von der Wirksamkeit der Kündigung ausgingen, dass der Auftraggeber deswegen schon ein neues Vergabeverfahren eingeleitet hatte, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hingegen erst nachträglich aufgetreten waren und dass modifizierende Bestimmungen den Vertragscharakter unterstrichen.

Praxistipp

Grundsätzlich gilt: Nach einer Kündigungserklärung gibt es vergaberechtlich keinen „Weg zurück“. Da die zivilrechtliche Wirksamkeit der Kündigung dem Senat zufolge aber gesondert zu betrachten ist, kann so selbst bei unwirksamer Kündigung eine Pflicht zur Neuausschreibung entstehen.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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