Bietereignung
Öffentliche Auftraggeber müssen in einem Vergabeverfahren die Eignung der bewerbenden Unternehmen prüfen. Diese Prüfung ist unternehmensbezogen und darf – auch im einstufigen Verfahren – nicht mit der Prüfung des Angebots selbst anhand der Zuschlagskriterien vermischt werden.
§ 122 Abs. 1 GWB bestimmt, “dass Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben” werden. §§ 123 und 124 GWB regeln zwingende und fakultative Ausschlussgründe. Beispielsweise enthält § 123 Abs. 1 GWB einen Katalog von Straftaten, die im Bereich klassischer Auftragsvergaben (außerhalb von Konzessionsvergaben und Sektorenbereich) zum Ausschluss des Unternehmens zwingen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist, wegen dieser rechtskräftig verurteilt wurde.
Darüber hinaus ist die Bietereignung insbesondere anhand der Nachweise zu prüfen, die der Auftraggeber abgefordert hat. Mit den drei Kategorien „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“, „wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ sowie „technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ sind die zugelassenen Kategorien der Eignung abschließend in § 122 Abs. 2 GWB geregelt.
Die weitere Konkretisierung erfolgt oberhalb der Schwellenwerte für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in der Vergabeverordnung (§§ 42 ff. VgV) und für die Vergabe von Bauleistungen in der VOB/A (§§ 6 EU ff.). Die vorgegebenen Eigungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Dabei hat der Auftraggeber hinsichtlich der inhaltlichen Bewertung – bei Mindestreferenzen – einen nur begrenzt durch die Vergabekammer überprüfbaren Wertungsspielraum (Beurteilungsspielraum). Der Auftraggeber muss in jedem Fall die vergaberechtlichen Grundsätze, insbesondere der Transparenz und Nichtdiskriminierung, beachten.
- vgl. Wertungsstufen
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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