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Vergaberecht, Vergabelexikon

Öffentlicher Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen an die vergaberechtlichen Vorschriften des 4. Teils des GWB gebunden. Dabei umfasst dieser Tatbestand nicht nur „klassischen“ Auftraggeber Bund, Länder und Kommunen, die bereits haushaltsrechtlich zur Beachtung von Vergabevorschriften verpflichtet sind. Der Begriff ist vielmehr funktional zu verstehen und umfasst daher sowohl weitere öffentliche Einrichtungen als auch von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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