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Die Bietereignung unterhalb der EU-Schwellenwerte

Dieser Beitrag wurde am 8. Februsr 2019 aktualisiert.

Teil 1 und 2 zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung haben sich mit den Begriff der Bietereignung, den möglichen Nachweisen hierzu und der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung im Anwendungsbereich der Lieferungen und Dienstleistungen befasst. Unterhalb des EU-Schwellenwertes ist das Nachweisverfahren zur Bietereignung nicht so umfassend reglementiert.

Ausgehend vom neuen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dies verständlich. Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die durch den öffentlichen Auftraggeber vom Unternehmen geforderten Eigenerklärung und Nachweise sich am Schwierigkeitsgrad der Leistung und an dem voraussichtlichen Wert des Auftrags orientieren müssen. Damit ist gerade bei geringeren Auftragswerten ein umfangreiches Nachweisverfahren oft gar nicht erforderlich.

Die Bietereignung unterhalb der Schwelle

Unter dem Begriff der Eignung der Unternehmen wird die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens verstanden. Die Unternehmen dürfen nicht nach §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen worden sein. Zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe wird i. d. R. eine Eigenerklärung verlangt, die sich inhaltlich an die §§ 123, 124 GWB oderientiert. Das Unternehmen bestätigt, dass es keine schweren Verfehlungen nach § 123 GWB und auch keine optionalen Ausschlussgründe nach § 124 GWB wie Lidquidation, Insolvenzverfahren etc. vorliegen und die Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt hat.

Für die Begriffe der Fachkunde und Leistungsfähigkeit stehen im Gegensatz zu den Vorschriften oberhalb des EU-Schwellenwertes keine Kataloge zur Verfügung, in denen die zulässigen Nachweismöglichkeiten für den öffentlichen Auftraggeber genannt sind. Andererseits sind die oberhalb des EU-Schwellenwertes vorgeschriebenen Kataloge sehr umfassend, so dass sich der öffentliche Auftraggeber auch unterhalb des EU-Schwellenwertes im Einzelfall daran orientieren könnte. Sei es nun der Eintrag im Handelsregister oder bei der Handwerkskammer, die Vorlage einer Betriebshaftpflicht mit einer bestimmten Deckungssumme oder die Vorlage von Referenzen.

 

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Je höher die Anforderung desto teurer die Leistung

Aber der öffentliche Auftraggeber sollte einer Tatsache bewusst sein. Je höher die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder Fachkunde sind, desto teurer wird unter Umständen die Leistung und umso kleiner fällt die Zahl der sich bewerbenden Unternehmen aus. Insbesondere Newcomer/Startups werden bei hohen Anforderungen ausgeschlossen. Um die Aufwände für die Unternehmen gering zu halten, sollte der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nur Eigenerklärung verlangen.

Auch unterhalb des EU-Schwellenwertes ist die Möglichkeit der Präqualifizierung gegeben. Aber auch hier gilt, dass die in der Präqualifizierungsdatenbank hinterlegten Nachweise/Erklärungen selten alle vom öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren verlangten Nachweise/Erklärungen abdecken. Insoweit ist die Möglichkeit der Präqualifizierung zumindest momentan noch keine wirkliche Vereinfachung für Unternehmen.

Aufwand so gering wie möglich halten

Das Instrument der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung ist nunmehr auch bei Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes geregelt. Im Gegensatz zu Vergabeverfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes braucht der öffentliche Auftraggeber diese jedoch nicht zu akzeptieren, sofern ein Unternehmen die EEE unaufgefordert einreichen sollte. Der öffentliche Auftraggeber kann sie aber verlangen. Hiervon sollte er auch Gebrauch machen, um den Aufwand für die Unternehmen gering zu halten.

Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern wird die EEE in Deutschland fast gar nicht von den öffentlichen Auftraggebern vorgegeben. Diese liegt vielleicht daran, dass bereits heute nach dem „Best-Bieter-Prinzip“ verfahren wird, d. h. die Nachweise werden nur von demjenigen Bieter verlangt, der für den Zuschlag in Betracht kommt. Für die sog. Teilnahmewettbewerbe wird dieses Verfahren hingegen nicht praktiziert, da in diesen Fällen die Prüfung der Eignung vorgelagert ist, d. h. es werden nur die geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Regelungen zu Nachunternehmern wie die Unterauftragsvergabe, die Eignungsleihe sind in Anlehnung an die EU-Regelungen ebenfalls aufgenommen worden und unterscheiden sich nur in wenigen formellen Aspekten. Die Vorgaben zur Gründung von Bietergemeinschaften sind identisch.