Zwecks Markt- und Kostenerkundung zu Ausschreibungsbeginn sollte der öffentliche Auftraggeber andere Vergabestellen und nicht potenzielle Bieterunternehmen anfragen.
Erfährt ein Bieter, dass ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwelle nicht im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde, kann er die Wirksamkeit des Vertrages anfechten.