Fachbeitrag

Vergaberecht 2016: Teilnahmewettbewerb

Auch im Bereich der Teilnahmewettbewerbe bringt das neue Vergaberecht 2016 Neuigkeiten, die die Bieter kennen sollten. Denn im Gegensatz zur Formulierung des bisherigen § 99 Abs. 1 GWB fallen so genannte „Auslobungsverfahren“, die beispielsweise zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, nicht (mehr) unter den öffentlichen Auftragsbegriff. Damit wurde auf die Vergaberichtlinien der EU Bezug genommen. Teilnahmewettbewerbe sind im neuen Vergaberecht eigenständige Verfahren, die dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen.

Was sind Verhandlungsverfahren?

Nach § 119 Abs. 5 GWB sind Verhandlungsverfahren solche Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Seitens der Vergabestelle ist hierbei eine strikte Trennung der Dialoge sicherzustellen (Grundsatz der Vertraulichkeit). Den Inhalt der Verhandlungen regelt wie üblich die Leistungsbeschreibung. Sie kann – als Besonderheit in diesem Verfahren – im Verhandlungsprozess offener ausgestaltet werden, ohne die eigentliche Leistung gänzlich zu verändern. Es sind lediglich Präzisierungen und Konkretisierungen der Leistungsbeschreibung möglich; Leistungsziel, Rahmenbedingungen und Standards müssen vorab festgelegt sein. Zwei Besonderheiten dieser Verfahren sind noch zu nennen: Der wettbewerblichen Dialog (§ 119 Abs. 6  Satz 1 GWB)  als Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Die „Innovationspartnerschaft“ als zweitens innovatives Instrument ist ein Verfahren  zur Entwicklung – wie der Name vermuten lässt – innovativer, (bislang) nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-,  Bau- oder Dienstleistungen und zum Erwerb daraus folgender Leistungen (§ 119 Abs. 7 Satz 1 GWB). Hier kommt wie beim wettbewerblichen Dialog lediglich eine funktionale Leistungsbeschreibung in Betracht.

Was sind Teilnahmewettbewerbe?

Teilnahmewettbewerbe sind nun in § 103 Abs. 6 GWB definiert; sie betreffen originär Bauleistungen. Bauleistungen durch Dritte sind dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Sektorenauftraggeber zuzurechnen, wenn dieser die Art der Planung festlegt, wenn er einen entscheidenden Einfluss auf die Planung nimmt und wenn ihm die Planung wirtschaftlich unmittelbar zugutekommt. Ob der Auftragnehmer das Bauvorhaben ganz oder zum Teil mit eigenen Mitteln durchführt, ist dabei unerheblich. Der Auftragnehmer muss jedenfalls rechtswirksam zur Leistungserbringung verpflichtet sein. Hinweis: Baukonzessionen unterfallen im neuen Vergaberecht nicht mehr dem Terminus des „öffentlichen Auftrags“. Diese Leistungen sind zukünftig nach der Konzessionsvergabeverordnung zu vergeben.

Welches sind die Fristen dieser Verfahrensart?

Zur Berechnung der Fristen ist zusätzlich die VOB/A, die ebenfalls neu gefasst wurde, hinzuzuziehen. Regelungen des im Teil 4 novellierten GWB und der neuen VgV sind in die VOB/A 2016 aufgenommen worden. Die bisherigen Verfahrensfristen sind in der VOB/A generell deutlich abgekürzt (§§ 10a bis 10c VOB/A). Für die Frist beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gilt: § 10 VOB/A bestimmt eine „ausreichende“ Angebotsfrist, die auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf. Eine längere Bindungsfrist als von 30 Kalendertagen soll hingegen nur in Ausnahmefällen gesetzt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 3 VOB/A).

Auch im Bereich der Teilnahmewettbewerbe bringt das neue Vergaberecht 2016 Neuigkeiten, die die Bieter kennen sollten. Denn im Gegensatz zur Formulierung des bisherigen § 99 Abs. 1 GWB fallen so genannte „Auslobungsverfahren“, die beispielsweise zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, nicht (mehr) unter den öffentlichen Auftragsbegriff. Damit wurde auf die Vergaberichtlinien der EU Bezug genommen. Teilnahmewettbewerbe sind im neuen Vergaberecht eigenständige Verfahren, die dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen.

Was sind Verhandlungsverfahren?

Nach § 119 Abs. 5 GWB sind Verhandlungsverfahren solche Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Seitens der Vergabestelle ist hierbei eine strikte Trennung der Dialoge sicherzustellen (Grundsatz der Vertraulichkeit). Den Inhalt der Verhandlungen regelt wie üblich die Leistungsbeschreibung. Sie kann – als Besonderheit in diesem Verfahren – im Verhandlungsprozess offener ausgestaltet werden, ohne die eigentliche Leistung gänzlich zu verändern. Es sind lediglich Präzisierungen und Konkretisierungen der Leistungsbeschreibung möglich; Leistungsziel, Rahmenbedingungen und Standards müssen vorab festgelegt sein. Zwei Besonderheiten dieser Verfahren sind noch zu nennen: Der wettbewerblichen Dialog (§ 119 Abs. 6  Satz 1 GWB)  als Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Die „Innovationspartnerschaft“ als zweitens innovatives Instrument ist ein Verfahren  zur Entwicklung – wie der Name vermuten lässt – innovativer, (bislang) nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-,  Bau- oder Dienstleistungen und zum Erwerb daraus folgender Leistungen (§ 119 Abs. 7 Satz 1 GWB). Hier kommt wie beim wettbewerblichen Dialog lediglich eine funktionale Leistungsbeschreibung in Betracht.

 

Was sind Teilnahmewettbewerbe?

Teilnahmewettbewerbe sind nun in § 103 Abs. 6 GWB definiert; sie betreffen originär Bauleistungen. Bauleistungen durch Dritte sind dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Sektorenauftraggeber zuzurechnen, wenn dieser die Art der Planung festlegt, wenn er einen entscheidenden Einfluss auf die Planung nimmt und wenn ihm die Planung wirtschaftlich unmittelbar zugutekommt. Ob der Auftragnehmer das Bauvorhaben ganz oder zum Teil mit eigenen Mitteln durchführt, ist dabei unerheblich. Der Auftragnehmer muss jedenfalls rechtswirksam zur Leistungserbringung verpflichtet sein. Hinweis: Baukonzessionen unterfallen im neuen Vergaberecht nicht mehr dem Terminus des „öffentlichen Auftrags“. Diese Leistungen sind zukünftig nach der Konzessionsvergabeverordnung zu vergeben.

Welches sind die Fristen dieser Verfahrensart?

Zur Berechnung der Fristen ist zusätzlich die VOB/A, die ebenfalls neu gefasst wurde, hinzuzuziehen. Regelungen des im Teil 4 novellierten GWB und der neuen VgV sind in die VOB/A 2016 aufgenommen worden. Die bisherigen Verfahrensfristen sind in der VOB/A generell deutlich abgekürzt (§§ 10a bis 10c VOB/A). Für die Frist beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gilt: § 10 VOB/A bestimmt eine „ausreichende“ Angebotsfrist, die auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf. Eine längere Bindungsfrist als von 30 Kalendertagen soll hingegen nur in Ausnahmefällen gesetzt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 3 VOB/A).

Autor

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg (Dipl.-Jur.) und Geographie an der Universität Hamburg (Dipl.-Geogr.), Promotion zum Dr. rer. nat. an der Universität Hamburg. Seit September 2011 Vertretungsprofessor für Baurecht, Immobilienwirtschaft und Immobilienbewertung an der Frankfurt University of Applied Sciences, Studiengang Geoinformation und Kommunaltechnik.

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