Lenkt man jedoch den Blick weg von der Struktur auf den Inhalt, so ist der Umfang der Neuerungen deutlich geringer als man auf den ersten Blick vermuten würde.
Erleichterter Zugang zum Verhandlungsverfahren
Bisher war die Wahl der VOF vielfach von dem Wunsch geprägt, auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen zu können.
Die Abschaffung der VOF bedeutet nun nicht, dass bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen der Weg zum Verhandlungsverfahren versperrt wäre. Zum einen sieht die VgV bei Architekten- und Ingenieurleistungen das Verhandlungsverfahren immer noch als Regelverfahren vor (§ 74 VgV). Zum anderen wurde generell bei der Dienstleistungsbeschaffung der Zugang zum Verhandlungsverfahren (§ 14 VgV) vereinfacht. So sind Verhandlungsverfahren etwa für Aufträge mit konzeptionellen und innovativen Lösungen zugelassen.
Weitere Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurleistungen
Für vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare (d.h. nicht zwingend für alle!) Architekten- und Ingenieurleistungen gelten darüber hinaus weitere Besonderheiten:
- Losauswahl im Rahmen der Teilnehmerbegrenzung (§§ 51, 75 VgV)
- Klarstellende Regelungen zu Eignungs– und Referenzanforderungen mit dem Ziel, kleinere Büros am Wettbewerb zu beteiligen (§ 75 VgV)
- Vorrang des Leistungs- vor dem Preiswettbewerb (§ 76)
- Regelung zur Vergütung für die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen (§ 77 VgV)
- Keine Zusammenrechnung des Werts von Losen nicht gleichartiger Leistungen bei Planungsleistungen (§ 3 Abs. 7 VgV)
Die letztgenannte Besonderheit bei der Schwellenwertberechnung von Planungsleistungslosen ist allerdings mit Vorsicht zu genießen: Zwar entspricht diese Regelung der gängigen Praxis, bei der Vergabe von Architektenleistungen die Lose-Werte für die verschiedenen Leistungsbilder der HOAI getrennt zu betrachten. Ergebnis dieser Berechnungsmethode ist jedoch, dass die Planungsleistungen vielfach unterhalb der Schwellenwerte in einem deutlich weniger regulierten und dem spezifisch vergaberechtlichen Rechtsschutz entzogenen Bereich vergeben werden können. Aus Praktiker-Sicht mag diese Lösung die richtige sein. Rechtlich ist sie aber erheblichen Bedenken ausgesetzt, da sie im Ergebnis wohl der europarechtlich gebotenen funktionalen Betrachtungsweise bei der Schwellenwertberechnung widersprechen dürfte (vgl. OLG München, B.v. 13.03.2017 – Verg 15/16 und Stellungnahme der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Stadt Elze).
Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen – § 50 UVgO
Im Bereich der Unterschwellenvergaben ist von der ursprünglich geplanten Einbeziehung der Vergabe freiberuflicher Leistungen in das Regelungsregime der UVgO kaum etwas übrig geblieben. Im Ergebnis wirkt sich die Einbeziehung freiberuflicher Leistungen kaum aus, da § 50 UVgO lediglich bestimmt, dass sie „grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind“. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Sonstige Bindungen gibt es hier nicht.
Fazit – alter Wein in neuen Schläuchen
Abgesehen von der offenen Frage des Umgangs mit der Schwellenwertberechnung von Planungsleistungs-Losen birgt die Reform daher wenig Unerwartetes für Auftraggeber ebenso wie für Bieter.
Lenkt man jedoch den Blick weg von der Struktur auf den Inhalt, so ist der Umfang der Neuerungen deutlich geringer als man auf den ersten Blick vermuten würde.
Erleichterter Zugang zum Verhandlungsverfahren
Bisher war die Wahl der VOF vielfach von dem Wunsch geprägt, auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen zu können.
Die Abschaffung der VOF bedeutet nun nicht, dass bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen der Weg zum Verhandlungsverfahren versperrt wäre. Zum einen sieht die VgV bei Architekten- und Ingenieurleistungen das Verhandlungsverfahren immer noch als Regelverfahren vor (§ 74 VgV). Zum anderen wurde generell bei der Dienstleistungsbeschaffung der Zugang zum Verhandlungsverfahren (§ 14 VgV) vereinfacht. So sind Verhandlungsverfahren etwa für Aufträge mit konzeptionellen und innovativen Lösungen zugelassen.
Weitere Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurleistungen
Für vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare (d.h. nicht zwingend für alle!) Architekten- und Ingenieurleistungen gelten darüber hinaus weitere Besonderheiten:
- Losauswahl im Rahmen der Teilnehmerbegrenzung (§§ 51, 75 VgV)
- Klarstellende Regelungen zu Eignungs– und Referenzanforderungen mit dem Ziel, kleinere Büros am Wettbewerb zu beteiligen (§ 75 VgV)
- Vorrang des Leistungs- vor dem Preiswettbewerb (§ 76)
- Regelung zur Vergütung für die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen (§ 77 VgV)
- Keine Zusammenrechnung des Werts von Losen nicht gleichartiger Leistungen bei Planungsleistungen (§ 3 Abs. 7 VgV)
Die letztgenannte Besonderheit bei der Schwellenwertberechnung von Planungsleistungslosen ist allerdings mit Vorsicht zu genießen: Zwar entspricht diese Regelung der gängigen Praxis, bei der Vergabe von Architektenleistungen die Lose-Werte für die verschiedenen Leistungsbilder der HOAI getrennt zu betrachten. Ergebnis dieser Berechnungsmethode ist jedoch, dass die Planungsleistungen vielfach unterhalb der Schwellenwerte in einem deutlich weniger regulierten und dem spezifisch vergaberechtlichen Rechtsschutz entzogenen Bereich vergeben werden können. Aus Praktiker-Sicht mag diese Lösung die richtige sein. Rechtlich ist sie aber erheblichen Bedenken ausgesetzt, da sie im Ergebnis wohl der europarechtlich gebotenen funktionalen Betrachtungsweise bei der Schwellenwertberechnung widersprechen dürfte (vgl. OLG München, B.v. 13.03.2017 – Verg 15/16 und Stellungnahme der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Stadt Elze).
Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen – § 50 UVgO
Im Bereich der Unterschwellenvergaben ist von der ursprünglich geplanten Einbeziehung der Vergabe freiberuflicher Leistungen in das Regelungsregime der UVgO kaum etwas übrig geblieben. Im Ergebnis wirkt sich die Einbeziehung freiberuflicher Leistungen kaum aus, da § 50 UVgO lediglich bestimmt, dass sie „grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind“. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Sonstige Bindungen gibt es hier nicht.
Fazit – alter Wein in neuen Schläuchen
Abgesehen von der offenen Frage des Umgangs mit der Schwellenwertberechnung von Planungsleistungs-Losen birgt die Reform daher wenig Unerwartetes für Auftraggeber ebenso wie für Bieter.
Dr. Rut Herten-Koch ist seit 2015 Partnerin bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, einer bundesweit und international tätigen Kanzlei mit rd. 350 Anwälten. Sie berät sowohl die öffentliche Hand und ihre Unternehmen als auch private Firmen, Investoren und Projektentwickler in Vergabe- und öffentlichen Planungsverfahren und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Begleitung und Gestaltung komplexer Verfahren im Bauplanungs- und Vergaberecht. Zudem hält sie regelmäßig vergaberechtliche Vorträge und veröffentlicht zu vergabe- und öffentlich-rechtlichen Themen.