Vorrangiges Ziel öffentlicher Auftragsvergabe ist deshalb ein möglichst kleinteiliger Wettbewerb mit verschiedenen Unternehmen. Diese Vorgabe erfordert eine Aufteilung von (Groß-) Aufträgen in teil- oder fachbezogene Einheiten („Lose“, siehe § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die vergleichbaren Regelungen in den Vergabe- und Vertragsordnungen der öffentlichen Hand).
Teil,- Objekt- und Fachlose
Teil- oder Objektlose (mengenbezogene oder räumliche Vergabeeinheiten) bieten sich an, sobald im wesentlichen gleichartige Leistungen aus mehreren abtrennbaren Teilen/ Objekten bestehen (wie z. B. einzelne Streckenabschnitte bei Autobahnen, Einzelhäuser, Einzelbauten sonstiger Art, abgeschlossene Teile am gleichen Objekt).
Fachlose beziehen sich auf in ihren wesentlichen Bestandteilen unterschiedliche und abgrenzbare Leistungen („Gewerke“), für deren Erbringung in der Regel anerkannte, eigenständige Fachgewerbezweige existieren. Fachlose werden entsprechend dem Berufsbild des betreffenden Gewerbe- oder Handwerkszweiges gebildet (z. B. Maurer-, Elektriker-, Schreiner-, Dachdecker-, Zimmermann-, Sanitärarbeiten beim Hochbau, Stahlschutzplanken und Markierungsarbeiten beim Straßenbau, Boden- und Glasreinigung bei der Gebäudebewirtschaftung, Trennung von Aufträgen für die Lieferung von Büromöbel und Kfz-Ersatzteilen).
Welche Leistungen zu einem Fachlos gehören, wird durch die berufständischen/gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung („Handelsbrauch“) festgelegt.
Zweckmäßigkeit der Losaufteilung
Wann im Einzelfall eine Losteilung erfolgen soll, hängt von der Zweckmäßigkeit der Aufteilung ab, die sich aus der Art der Produkte/Dienstleistungen oder Gewerke ergeben.
Grenzen der Losvergabe
Die Pflicht zur Losvergabe ändert nichts daran, dass bei der Auswahl der Bieter allein das wirtschaftlich günstigste Angebot maßgebend ist. Ein Abweichen von der Losvergabe ist deshalb dann geboten, wenn diese im konkreten Einzelfall in hohem Maße unwirtschaftlich wäre (keine unwirtschaftliche Zersplitterung von Aufträgen).
Auch das Gebot der einheitlichen Ausführung steht dem Vorrang der Fachlosvergabe entgegen. Die Einheitlichkeit der Vergabe bietet sich aber auch wegen anderer Gesichtspunkte, wie z. B. gestalterische Vorgaben, Fragen der Ersatzteilbeschaffung, Fristen, Termine, Fälligkeit, Vergütung sowie einheitliche Gewährleistung an. Eine Unterteilung der Leistung in (Fach-)Lose findet daher durch das Kriterium der Qualitätssicherung und einer zweifelsfreien umfassenden Gewährleistung eine weitere Grenze.
Bekanntgabe der Losteilung
Für den Entschluss zur Angebotsabgabe und eine ordnungsgemäße Kalkulation ist es wichtig zu wissen, ob der Auftraggeber u. U. die Gesamtleistung in Lose teilt. Lose können daher nicht erst nach dem Eröffnungstermin oder nach dem Zuschlag gebildet werden. Ob und welche Aufteilung erfolgen soll, hat der Auftraggeber daher vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe/Ausschreibung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bekannt zu geben.
Verletzung der Losteilungspflicht: Schwerer Vergabeverstoß
Wird das Gebot der Losteilung nicht beachtet, liegt ein schwerer Vergabeverstoß vor. Bei EU-weiten Vergaben besteht sogar eine deutliche und justitiable Verpflichtung für die Auftraggeber zur Bildung von Losen.
Bei zuwendungsgeförderten öffentlichen Aufträgen hat ein Verstoß gegen die Losteilungspflicht als schwerer Vergabeverstoß ggf. die Rückforderung der Zuwendung zur Folge.
Fazit
Kleine und mittlere Unternehmen sollten als Bewerber um öffentliche Aufträge rechtzeitig prüfen, ob die Pflicht zur losweisen Vergabe beachtet wurde. Ist dies nicht der Fall, sollte unverzüglich, immer aber vor Ablauf der Angebotsfrist, eine Aufteilung in Lose eingefordert werden.
Vorrangiges Ziel öffentlicher Auftragsvergabe ist deshalb ein möglichst kleinteiliger Wettbewerb mit verschiedenen Unternehmen. Diese Vorgabe erfordert eine Aufteilung von (Groß-) Aufträgen in teil- oder fachbezogene Einheiten („Lose“, siehe § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die vergleichbaren Regelungen in den Vergabe- und Vertragsordnungen der öffentlichen Hand).
Teil,- Objekt- und Fachlose
Teil- oder Objektlose (mengenbezogene oder räumliche Vergabeeinheiten) bieten sich an, sobald im wesentlichen gleichartige Leistungen aus mehreren abtrennbaren Teilen/ Objekten bestehen (wie z. B. einzelne Streckenabschnitte bei Autobahnen, Einzelhäuser, Einzelbauten sonstiger Art, abgeschlossene Teile am gleichen Objekt).
Fachlose beziehen sich auf in ihren wesentlichen Bestandteilen unterschiedliche und abgrenzbare Leistungen („Gewerke“), für deren Erbringung in der Regel anerkannte, eigenständige Fachgewerbezweige existieren. Fachlose werden entsprechend dem Berufsbild des betreffenden Gewerbe- oder Handwerkszweiges gebildet (z. B. Maurer-, Elektriker-, Schreiner-, Dachdecker-, Zimmermann-, Sanitärarbeiten beim Hochbau, Stahlschutzplanken und Markierungsarbeiten beim Straßenbau, Boden- und Glasreinigung bei der Gebäudebewirtschaftung, Trennung von Aufträgen für die Lieferung von Büromöbel und Kfz-Ersatzteilen).
Welche Leistungen zu einem Fachlos gehören, wird durch die berufständischen/gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung („Handelsbrauch“) festgelegt.
Zweckmäßigkeit der Losaufteilung
Wann im Einzelfall eine Losteilung erfolgen soll, hängt von der Zweckmäßigkeit der Aufteilung ab, die sich aus der Art der Produkte/Dienstleistungen oder Gewerke ergeben.
Grenzen der Losvergabe
Die Pflicht zur Losvergabe ändert nichts daran, dass bei der Auswahl der Bieter allein das wirtschaftlich günstigste Angebot maßgebend ist. Ein Abweichen von der Losvergabe ist deshalb dann geboten, wenn diese im konkreten Einzelfall in hohem Maße unwirtschaftlich wäre (keine unwirtschaftliche Zersplitterung von Aufträgen).
Auch das Gebot der einheitlichen Ausführung steht dem Vorrang der Fachlosvergabe entgegen. Die Einheitlichkeit der Vergabe bietet sich aber auch wegen anderer Gesichtspunkte, wie z. B. gestalterische Vorgaben, Fragen der Ersatzteilbeschaffung, Fristen, Termine, Fälligkeit, Vergütung sowie einheitliche Gewährleistung an. Eine Unterteilung der Leistung in (Fach-)Lose findet daher durch das Kriterium der Qualitätssicherung und einer zweifelsfreien umfassenden Gewährleistung eine weitere Grenze.
Bekanntgabe der Losteilung
Für den Entschluss zur Angebotsabgabe und eine ordnungsgemäße Kalkulation ist es wichtig zu wissen, ob der Auftraggeber u. U. die Gesamtleistung in Lose teilt. Lose können daher nicht erst nach dem Eröffnungstermin oder nach dem Zuschlag gebildet werden. Ob und welche Aufteilung erfolgen soll, hat der Auftraggeber daher vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe/Ausschreibung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bekannt zu geben.
Verletzung der Losteilungspflicht: Schwerer Vergabeverstoß
Wird das Gebot der Losteilung nicht beachtet, liegt ein schwerer Vergabeverstoß vor. Bei EU-weiten Vergaben besteht sogar eine deutliche und justitiable Verpflichtung für die Auftraggeber zur Bildung von Losen.
Bei zuwendungsgeförderten öffentlichen Aufträgen hat ein Verstoß gegen die Losteilungspflicht als schwerer Vergabeverstoß ggf. die Rückforderung der Zuwendung zur Folge.
Fazit
Kleine und mittlere Unternehmen sollten als Bewerber um öffentliche Aufträge rechtzeitig prüfen, ob die Pflicht zur losweisen Vergabe beachtet wurde. Ist dies nicht der Fall, sollte unverzüglich, immer aber vor Ablauf der Angebotsfrist, eine Aufteilung in Lose eingefordert werden.
Gelernter Kommunalbeamter, u. a. Leiter der Abteilung Wirtschaftsförderung, Industrieansiedlung und Recht der Stadt Schwandorf, viele Jahre Prüfer im kommunalen und staatlichen Bereich, u. a. für Vergaben. Zahlreiche Veröffentlichungen in namhaften Fachzeitschriften sowie Autor des in der 5. Auflage im Beck-Verlag erschienen Kommentars zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Lehrbeauftragter u.a. bei der Hochschule in Osnabrück sowie Referent an verschiedenen Vergaberechtstagen.