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Recht auf Informationen

Wenn Bieter den Aufwand auf sich nehmen, ein Angebot in einem öffentlichen Vergabeverfahren abzugeben, sollten sie auch wissen, welche Schicksal dieses Angebot nimmt. Wird das Angebot abgelehnt oder vom Verfahren ausgeschlossen, oder wird das Verfahren insgesamt aufgehoben, dann interessieren die dafür maßgebenden Gründe. VOB/A und VOL/A enthalten für diese Fälle für den öffentlichen Auftraggeber Informationspflichten gegenüber den beteiligten Unternehmen.

Nicht berücksichtigte Unternehmen

Unternehmen können einen formlosen Antrag stellen, wenn sie die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters erfahren wollen (§ 19 Abs. 1, § 19 EG Abs. 1, § 19 Abs. 1 VOB/A, § 22 EG Abs. 1 VOL/A). Der öffentliche Auftraggeber muss diese Informationen innerhalb von 15 Tagen geben.

 

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Ex-post-Transparenz

Aufträge ab 25.000 Euro (ohne USt) die ohne öffentliche Ausschreibung/ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurden, müssen für die Dauer von drei Monaten auf Internetportalen oder Internetseiten der öffentlichen Auftraggeber bekannt gegeben werden (§ 19 Abs. 5 VOB/A, § 19 Abs. 2 VOL/A).

Informations- und Wartepflicht bei EU-weiten Vergaben

Bei EU-weiten Vergaben müssen die nicht berücksichtigten Bieter vor der Zuschlagserteilung und unabhängig von der Informationspflicht nach § 22 EG VOL/A zwingend, ohne dass dies beantragt werden müsste, über
•    den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
•    die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und
•    den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
in Textform informiert werden (§ 101 a Abs. 1 Satz 1 GWB).

Ein Vertrag darf erst 15 bzw. bei elektronischem Versand erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information über die „nicht Berücksichtigung“ bei der Auftragsvergabe geschlossen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 3 GWB). Wird die Pflicht zur Information bzw. die Wartepflicht nicht beachtet, tritt unter den in § 101 b GWB genannten Voraussetzungen die Unwirksamkeit des Vertrages ein.

Außerdem erfolgt zwingend durch die Auftraggeber innerhalb von 48 Tagen über jeden vergebenen Auftrag eine gesonderte Mitteilung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 23 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A).

Aufhebung von Vergabeverfahren

Die Unternehmen haben ein schutzwürdiges Interesse auf eine nachvollziehbare und willkürfreie Beendigung des Vergabeverfahrens. Deshalb sind sie von der Aufhebung eines Verfahrens, selbst bei einer Freihändigen Vergabe, unter genauer Bekanntgabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen (§§ 17, 17 EG VOB/A, § 17, § 20 EG Abs. 2 VOL/A).

Fazit

Die Unternehmer sollten die Informationsrechte im öffentlichen Auftragswesen zur Erhöhung der Transparenz im Vergaberecht und zur verbesserten Marktübersicht in Anspruch nehmen und ggf. aufgrund dieser Informationen erkannte Mängel der öffentlichen Auftraggeber unverzüglich rügen.