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Service, Nachrichten
01.08.2012, Deutschland

Änderung der Zahlungsverzugsrichtlinie

Der DVA stimmte der Änderung von §16 der Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zu.

Dieser Paragraph enthält die Bestimmungen zur Zahlung der Vergütung an den Bauunternehmer. Die Änderung beinhaltet, dass in Zukunft der späteste Fälligkeitszeitpunkt für öffentliche Aufträge grundsätzlich höchstens 30 Tage vorsieht. In begründeten Ausnahmefällen kann dies auf höchsten 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung ausgeweitet werden. Früher betrug diese Frist zwei Monate. Zudem müssen keine angemessenen Nachfristen oder Mahnung gesetzt werden, um die Voraussetzung für einen Zahlungsverzug zu schaffen. Grund für die Änderung ist die Vorgabe der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die bis spätestens 16. März des kommenden Jahres im deutschen Recht verankert sein muss. Damit versucht man gegen die zögerliche Zahlungsmoral der öffentlichen Hand vorzugehen. In die Regel eingeschlossen sind Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie Hoch- und Tiefbauarbeiten. Die Änderungen müssen zudem im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgenommen werden.

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