Das Wort „Mindestlohn“ wurde in der Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes von Bremen durch „tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt“ ersetzt. Unternehmen, die öffentliche Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausführen wollen, müssen sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Mitarbeitern bei der Ausführung der Leistung ein solches Mindestentgelt zu zahlen. Es richtet sich nach bestimmten Eingruppierungsmerkmalen und entspricht wenigstens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes.
Bei Kontrollen haben die Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht. Unter anderem müssen sie den Ablauf einer Kontrolle fördern, indem sie eine „kundige Ansprechperson“ bereitstellen. Sie sind außerdem verpflichtet, vollständige und prüffähige Unterlagen vorzulegen. Die Kontrolle obliegt von nun an nicht mehr dem Auftraggeber, sondern einer Sonderkommission. Der Bremer Senat wird die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Kommission durch eine Rechtsverordnung regeln.
Insgesamt wurden in dem Gesetz Änderungen an den §§ 2, 11 und 15 vorgenommen. Neu gefasst wurden die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 17 sowie die Überschrift zu Abschnitt 3.
Quelle:
- dpa
- Forum Vergabe, Monatsinfo 02/2023, S. 45 ff
- Forum Vergabe (Gesetzestext)