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Service, Nachrichten
26.11.2015, Sachsen-Anhalt

Ergänzung des Landesvergabegesetzes

Der erste Paragraph des Landesvergabegesetzes von Sachsen-Anhalt wurde um einen weiteren Absatz ergänzt.

Das Landesvergabegesetz vom 19.11.2012, das am 30.07.2013 geändert wurde, wurde erneut angepasst. Ein neuer Absatz wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser regelt zwei Ausnahmen bei der Anwendung.

Wörtlich heißt es im neu hinzugefügten Absatz 3: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Gegenstand:

  • In unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwehr oder Eindämmung eines Katastrophenfalls steht oder
  • Im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erstaufnahme oder Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern steht und der Vergabe unter Anwendung dieses Gesetzes dringliche und zwingende Gründe entgegenstehen“

Quelle: Auftragswesen Aktuell (Nr. 11) der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.

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