Am 20. Dezember 2019 hat die EU-Kommission notwendige Anpassungen im rechtlichen Rahmen bei der „Verordnung über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge“ vorgeschlagen.
Ziel des IPI sollte es sein, Drittstaaten außerhalb des EU-Binnenmarktes zur Öffnung ihres Beschaffungswesens zu bewegen, um europäischen Unternehmen den Marktzugang zu erleichtern. Eine Abschottung des EU-Marktes soll gleichzeitig verhindert werden.
Notwendige Anpassungen des IPI:
„Das IPI verfolgt das unterstützenswerte Ziel offener Märkte. Es stärkt das Prinzip des ausgewogenen gegenseitigen Marktzugangs, das im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) der Welthandelsorganisation (WTO) verankert ist. Daher begrüßt der BDI, dass das IPI der Europäischen Kommission Untersuchungen in Fällen von Diskriminierung von EU-Unternehmen in Drittländern ermöglichen würde. Allerdings bedarf auch der aktuelle IPI-Vorschlag der Kommission einer weiteren Überarbeitung, um negative Auswirkungen auf den Beschaffungsprozess zu vermeiden. Übermäßige Bürokratiekosten und Rechtsunsicherheit für EU-Unternehmen und Vergabebehörden müssen vermieden werden. Gleichzeitig gilt es, die Hebelwirkung gegenüber Drittstaaten zu erhöhen, zum Beispiel durch wirksamere Sanktionsmöglichkeiten.“