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Service, Nachrichten
16.02.2023, Hessen

Hessen verlängert Regelungen zur Stoffpreisgleitklausel

Hessen hat seine Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln, die auf Bundeserlasse zurückgehen, bis zum 30. Juni verlängert. Es empfiehlt auch den Kommunen, die Bestimmungen anzuwenden.

Den Lieferengpässen und Preissteigerungen infolge des Kriegs in der Ukraine begegnete die Bundesregierung im vergangenen Jahr mit Stoffpreisgleitklauseln für bestimmte Produktgruppen. Diese Regelungen aus Erlassen vom 25. März und 22. Juni 2022 hat das Land Hessen übernommen und zuletzt – wie zuvor der Bund – bis zum 30. Juni dieses Jahres verlängert. Sie sind ebenfalls eine Empfehlung für die hessischen Kommunen.

Danach kann bei öffentlichen Vergaben eine Stoffpreisgleitklausel beim Einsatz von Materialien wie Stahl, Zement oder Holz Anwendung finden – die Produktgruppen werden in dem Bundesschreiben vom 25. März aufgezählt. Später, im Schreiben vom 22. Juni, stellte der Bund klar, dass die Klausel auch für nicht ausdrücklich genannte Stoffe genutzt werden kann.

Es gibt eine „Aufgreifschwelle“ für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln: Der Anteil des betroffenen Materials muss mindestens 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme betragen. Ferner muss dafür ein Betrag von mehr als 5000 Euro eingeplant sein.

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