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Service, Nachrichten
08.07.2014, Deutschland

Hinweise zur Zertifizierung

Erneuerbare Energien Gesetz: BAFA veröffentlicht für die besondere Ausgleichsregel Hinweise zur Zertifizierung.

Noch ist das neue Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) nicht in Kraft, dennoch rückt die Frist des 30. September 2014 für die Einreichung von Anträgen auf Besondere Ausgleichsregel näher. Alle Unternehmen müssen nach § 64 EEG 2014, wenn sie in die Ausgleichsregel wollen, bei einem Stromverbrauch über fünf GWh ein Energiemanagementsystem nach 50001 bzw. einen Eintrag in das EMAS-Register nachweisen.

Für das Antragsjahr 2015 gibt es eine Übergangsregelung für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter zehn GWh, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun in einem Hinweisdokument veröffentlicht hat. Unternehmen müssen dem BAFA dann keine Bescheinigung vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass sie bis zum 30. September 2014 dazu nicht in der Lage waren.

Diesen Nachweis können die betroffenen Unternehmen dem BAFA durch die Erklärung eines Zertifizierungsunternehmens erbringen, dass sie den Betrieb eines Energie- und Umweltmanagementsystem nicht rechtzeitig aufnehmen konnten (Unternehmensseite), und/oder dass in der Kürze der für die Antragstellung verbleibenden Zeit (wegen Kapazitätsauslastung im Zusammenhang mit der Ausschlussfrist) kein Zertifizierungsprozess möglich war (Zertifiziererseite).

Ausreichend ist die Erklärung eines Zertifizierungsunternehmens mit aktueller Akkreditierungs- oder Zulassungsurkunde, die vor dem 1. Oktober 2014 datiert sein muss. Entsprechende Zertifizierungshinweise stehen auf der Webseite des BAFA zur Verfügung.

Lesen Sie mehr zum Thema EEG in unserem Vergabe24-Blog.

Quelle: IHK Region Stuttgart

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