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Service, Nachrichten
08.05.2015, Baden-Württemberg

Keine Einschränkungen für GU

In Baden-Württemberg soll es keine Einschränkungen für Generalunternehmer geben.

Öffentliche Bauaufträge dürfen in Baden-Württemberg in Ausnahmefällen weiterhin an Generalunternehmer vergeben werden. So sollen Unikliniken bei Baumaßnahmen auch künftig unter bestimmten Bedingungen als Bauherr auftreten können. Dies wurde nach Angaben des Landtags bei einer Beratung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses deutlich.

Hintergrund ist, dass die Landesregierung vom Landtag 2014 gebeten worden war, zu prüfen, ob bei Bauleistungen für Gebäude mit überdurchschnittlich hohen Planungsanforderungen Generalunternehmeraufträge nicht per Richtlinie untersagt werden sollten.

Der Vorschlag für eine weitere Vorgabe, mit der die Vergabe an Generalunternehmer eingeschränkt werden kann, geht dem CDU-Landtagsabgeordneten Karl Klein zufolge auf den Rechnungshof zurück. So sei 2013 bemängelt worden, die Uniklinik Ulm habe in ihrer vom Landesbetrieb Vermögen und Bau übertragenen Bauherrenfunktion den Kosten- und Zeitrahmen des Pilotvorhabens Neubau Chirurgie nur durch Qualitätseinbußen einhalten können. Laut Rechnungshof sollen hochinstallierte Gebäude wie Kliniken grundsätzlich nicht an Generalunternehmer vergeben werden. Vielmehr sollten bei großen Maßnahmen Bauherrenfunktion und Finanzierung beim Land bleiben.

Eine Regelung, wonach bei solchen Gebäuden generell keine Generalunternehmeraufträge vergeben werden können, sei jedoch laut Staatsministerium angesichts des vielfältigen Gebäudebestands der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung unwirtschaftlich. Mit dem gesetzlichen Gebot eines sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns sei es nicht vereinbar, die sehr restriktiven Vorgaben für eine Gesamtvergabe noch weiter zu begrenzen.

Beispielsweise kämen dann schlüsselfertige Lösungen für den Bau von Unterkünften der Landeserstaufnahmestellen für Flüchtlinge nicht mehr in Betracht. Dies gelte auch für den Bau von Werkhallen in Justizvollzugsanstalten.

Quelle: Staatsanzeiger, Ausgabe 17/2015

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