Zum 1. Januar 2020 treten in Niedersachsen die Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) sowie die neue Landeshaushaltsordnung in Kraft. Damit finden die Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der aktuellen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A 2019) Anwendung. Die Änderungen waren am 19. November im Landtag verabschiedet worden.
Mit der Gesetzesänderung wird der Eingangsschwellenwert des NTVergG auf 20.000 Euro erhöht – derzeit liegt er bei 10.000 Euro. Zuwendungsempfänger unterhalb der EU-Schwellenwerte sind aus dem Anwendungsbereich ausgenommen worden. Durch die Einführung einer Informations- und Wartepflicht können bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten im Unterschwellenbereich effektiver in Anspruch genommen werden.
Übergangfrist für E-Vergabe
Für die E-Vergabe sieht das Gesetz eine Übergangfrist vor: Gemäß § 17 Abs. 4 NTVergG findet § 38 Abs. 2 und 3 UVgO auf Vergaben, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2020 begonnen haben, keine Anwendung. Für diese Verfahren gilt, dass der Auftraggeber festlegt, wie die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen haben.