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Service, Nachrichten
03.12.2019, Niedersachsen

Informationspflicht ab Januar

Ein Gesetz in Niedersachsen verpflichtet öffentliche Auftraggeber zukünftig, über die Gründe einer Vergabeentscheidung zu informieren und den Zuschlag erst nach einer Wartezeit zu erteilen.

Mit Beschluss vom 19. November hat der niedersächsische Landtag den Rechtsschutz für Bieter bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge verbessert. Es wurde eine Informationspflicht für öffentliche Auftraggeber eingeführt. Verbände des Baugewerbes in dem Bundesland begrüßten das „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes und der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung“.

Bislang existiert ein solcher Rechtsschutz nur für Auftragsvergaben oberhalb der EU- Schwellenwerte – und kommt damit häufig nicht zum Tragen, da nur ein geringer Prozentsatz der von der öffentlichen Hand vergebenen Bauaufträge diese Schwelle erreicht. In Niedersachsen wird es zukünftig so sein, dass öffentliche Auftraggeber die Unternehmen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über die Gründe der Entscheidung in Kenntnis setzen.

Zivilprozesse unnötig machen

Die Betriebe, die das Nachsehen haben, müssen dann auch den Namen des Mitbewerbers erhalten, der den Auftrag erhalten soll. Eingeplant ist eine Wartefrist von zehn bis 15 Tagen, in der eine Überprüfung im laufenden Vergabeverfahren möglich sein soll. Erst danach darf der Zuschlag tatsächlich erteilt werden. Die Hoffnung ist, dass mögliche Fehler noch im
Vergabeverfahren korrigiert werden können und Zivilprozesse unnötig werden.

Ähnliches hatte auch Schleswig-Holstein im April eingeführt. Die neue Bestimmung hatte dort nicht zu größeren Verzögerungen im Vergabeverfahren geführt, wie es befürchtet worden war.

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Es gilt für „die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen (§ 103 Abs. 1 bis 5 und § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB –) ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).“

Quelle:

  • Niedersächsischer Landtag (Beschlussempfehlung): Drucksache 18/5092
  • Handelskammer Hamburg: https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-
    service/unternehmensfuehrung/auftragsberatung/vergaberecht/rechtsschutzverfahrens-
    oeffentliche-auftraege-4626824

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