Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Service, Nachrichten
18.07.2014, Deutschland

Umsatzsteuer zahlt Auftraggeber

Wie das Deutsche Handwerksblatt berichtet, zahlt wieder der Auftraggeber von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen die Umsatzsteuer.

Kurz vor der Sommerpause beschlossen Bundestag und Bundesrat das alte Verfahren der Steuerschuldumkehr nach Paragraf 13b UStB wieder aufzunehmen. Dies berichtet das Deutsche Handwerksblatt in Berufung auf einen gemeinsamen Beitrag des Zentralverbands des Deutschen Handwerks und des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes. Damit haben Bauunternehmer wieder mehr Rechtssicherheit in der Frage, wann der Auftraggeber oder sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Bundesrat und Bundestag stellten mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes klar, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer leisten muss, wenn er selber nachhaltig Bauleistungen erbringt. Daneben schreibt der Gesetzgeber die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE alte Fassung, wonach sich die Vertragsparteien in Zweifelsfällen auf die Anwendung des § 13b UStG einigen können, als gesetzliche Regelung fest. Diese Neuregelungen treten am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Tipps des Handwerksblatt für die Praxis

Folgende Tipps für den Umgang mit der Neuregelung im Alltag nennt das Handwerksblatt mit Berufung auf Stellungnahmen des ZDH und ZDB:

  • Bescheinigung: Das Finanzamt erteilt künftig Bescheinigungen darüber, dass ein Unternehmen Bauleistender ist. Die Bescheinigungen werden wahrscheinlich drei Jahre gültig sein.
  • Laufende und neue Bauvorhaben: Bei laufenden und neuen Bauvorhaben empfehlen die Steuerexperten des ZDH, den Vertrag um eine Bestätigung des Auftraggebers zu ergänzen, wonach er die empfangene Bauleistung für eine eigene Bauleistung verwenden wird.
  • Vereinfachungsregelung: In Zweifelsfällen dürfen sich die Vertragsparteien auf die Anwendung des Paragrafen 13b UStG einigen. Das wird gesetzlich geregelt.
  • Projekte mit Bauträgern vor dem 15. Februar 2014: Für Altfälle wurde eine Übergangsregelung geschaffen, denn Unternehmer, die für einen Bauträger gearbeitet haben, müssen weiterhin damit rechnen, dass die Bauträger für zurückliegende Projekte (Leistung vor dem 15. Februar 2014) die Umsatzsteuer plus Zinsen vom Finanzamt zurückfordern und dass das Finanzamt die Steuern dann vom Bauunternehmen verlangt. Um den leistenden Handwerksbetrieben finanzielle Risiken zu ersparen, ist jetzt eine Abtretung der Ansprüche vorgesehen (Paragraf 27 Abs. 19 UStG-neu). Die Abtretung wirkt wie eine Zahlung gegenüber dem Finanzamt. „Sie vermeidet, dass Bauunternehmen einseitig das Risiko tragen, wenn die Auftraggeber diese Beträge nicht auszahlen“, betonte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Rechtsanwalt Felix Pakleppa.

Zum Beitrag des Deutschen Handwerksblatt gelangen Sie hier.
Zum gemeinsamen Beitrag des ZDH und ZDB gelangen Sie hier.

Quelle: Deutsches Handwerksblatt, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Zurück
Ähnliche Nachrichten