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Service, Nachrichten
11.03.2020, Deutschland

VOB/A bleibt erhalten

Die VOB/A wird nicht in eine einheitliche Vergabeverordnung integriert. Damit kommen für die Vergabe von Bauleistungen weiterhin andere Regeln zur Anwendung als für die von Liefer- und Dienstleistunge

Im Koalitionsvertrag von 2018 vereinbarten CDU/CSU und SPD, die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen Vergabeordnung zu prüfen. Das ist nun geschehen – mit dem Ergebnis, dass die VOB/A, also die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, erhalten bleibt. Eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vereinheitlichung des Vergaberechts hatte sich rund ein Jahr lang mit der Struktur des Vergaberechts auseinandergesetzt. 

 Kommunen: Extra Abschnitt ausreichend 

Für die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die für den Großteil der öffentlichen Beschaffungen in Deutschland steht, ist der Erhalt der VOB/A nicht das erhoffte Ergebnis. Sie hätte es gerne gesehen, wären die in der VOB/A geregelten Bauvergaben in eine einheitliche Vergabeverordnung integriert worden. Besonderheiten für den Baubereich hätte man in einem extra Abschnitt der Vergabeverordnung (VgV) beziehungsweise der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) berücksichtigen können. 

 Mittelständler: VOB/A klar und erprobt 

Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB) begrüßt die Entscheidung hingegen. Aus ihrer Sicht seien die Regelungen der VOB/A klar und erprobt. Die mittelständischen Baufirmen hätten weiter die notwendige Rechtssicherheit in Vergabeangelegenheiten. Nach Aussagen von BVMB-Geschäftsführer Dirk Stauf werde dennoch weiter an einer inhaltlichen Angleichung einzelner Regelungen in der VOB/A und der VgV beziehungsweise UVgO gefeilt. 

 

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