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Wettbewerbsregister: Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab 01.12.2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekanntgegeben, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 Wettbewerbsregister vorliegen (BAnz AT 29.10.2021 B3).

Dazu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Wettbewerbsregister ist bereit. Die elektronischen Kommunikationswege funktionieren. Mit dem heutigen Tag liegen nun auch die formalen Voraussetzungen vor, damit wir Eintragungen vornehmen und Abfragen erlauben können.“

Damit sind die gesetzlichen Mitteilungs- und Abfragepflichten für das Wettbewerbsregister ab bestimmten Terminen zu beachten. Wichtig sind folgende Stichtage:

01.12.2021:

  • Ab diesem Tag sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen.
  • Bereits registrierte Auftraggeber haben die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.

01.06.2022:

  • Ab Juni 2022 besteht für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten.
  • Unternehmen und natürliche Personen können Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
  • Stellen, die ein amtliches Verzeichnis i.S.d. § 48 Abs. 8 VgV führen, können mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern wichtige Informationen für ihre Vergabeverfahren zur Verfügung. Vergabestellen erfahren hier, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Durch die Abfrage beim Wettbewerbsregister kann künftig objektiv geprüft werden, ob Ausschlussgründen vorliegen oder nicht. Bisher waren die Auftraggeber diesbezüglich weitestgehend auf eigene Angaben der Firmen angewiesen.

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