Im Vergabeverfahren sind alle gleich- oder?
Die Vergabekammer des Bundes entschied in einem Nachprüfungsverfahren zur Gleichbehandlung von Angeboten.
Was ist passiert?
Der öffentliche Auftraggeber schrieb mit europaweiter Bekanntmachung im offenen Verfahren die Vergabe von Abbrucharbeiten aus. Das einzige Zuschlagskriterium war der Preis. Daneben war auch die Abgabe eines Entsorgungskonzepts gefordert, das jedoch nicht gewertet wurde.
Nach der Submission lag die Antragstellerin auf dem ersten Platz. Hinsichtlich der zweitplatzierten Bieterin forderte die Vergabestelle Bestätigungen hinsichtlich des Konzepts nach. Eine Aufklärung oder Nachforderung bezüglich des Angebots der besserplatzierten Antragstellerin unterblieb aber.
Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin mit, dass deren Angebot nach § 16EU VOB/A auszuschließen sei. Die Anforderung zur Vorlage eines vollständigen Entsorgungskonzepts mit Bestätigung der Annahmestellen und Angabe der maximal täglich anlieferbaren Abfälle werde nicht erfüllt.
Die Antragstellerin wehrte sich gegen den Ausschluss und stellte nach erfolgloser Rüge einen Nachprüfungsantrag. Daraufhin hob die Vergabestelle das Vergabeverfahren auf, wobei die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellte und eine Entscheidung der Vergabestelle begehrte.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer entschied, dass der Nachprüfungsantrag zulässig war und eine Rechtsverletzung vorlag.
Bei der Überprüfung, ob ein Angebot aufgrund eines Abweichens von Vergabeunterlagen oder Ausschreibungsbedingungen auszuschließen ist, hat der öffentliche Auftraggeber das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber vergleichbare Sachverhalte ungleich bewertet, ohne dass es hierfür eine sachliche Rechtfertigung gibt.
Vorliegend habe der öffentliche Auftraggeber gegen § 97 Abs. 2 GWB verstoßen, da dem Ausschluss der Antragstellerin keine einheitliche Entscheidung vorausgegangen sei. So sei die Antragstellerin wegen eines nicht vollständigen Entsorgungskonzepts ausgeschlossen worden, wohingegen das Konzept der Beigeladenen aufgeklärt worden sei. Zwingend erforderlich sei aber eine einheitliche Auslegung und Aufklärung nach gleichen Maßstäben bei den Bietern.
Praxishinweis
Eine Nachforderung ist bei nichtwertungsrelevanten Konzepten möglich. Es ist Bietern anzuraten, dass sie sich bei einem Ausschluss wegen Mängeln von nicht wertungsrelevanten Konzepten nochmals an den öffentlichen Auftraggeber wenden und eine Aufklärung anregen.
Quelle:
Autor: Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB