Was ist passiert?
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Postdienstleistungen im offenen Verfahren aus. Neben dem Preis mussten die Bieter für die Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien Konzepte einreichen. Für ein Logistikkonzept wurden maximal 150 Punkte von insgesamt 1000 Punkten vergeben. In den Vergabeunterlagen wurde dieses Konzept wie folgt erläutert:
„Der Auftraggeber legt großen Wert darauf, dass die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer so organisiert wird, dass eine hohe Leistungsqualität erreicht wird. In einem Logistikkonzept müssen die Bieter daher die vorgesehenen Logistikabläufe darstellen und dabei mindestens auf folgende Themen eingehen:
– Bearbeitungsschritte und -abläufe von der Abholung bis zur Zahlung
– […]“
Die Bewertung für das Logistikkonzept erfolgte relativ. Das beste Konzept erhielt die volle Punktzahl. Die Konzepte der weiteren Bieter wurden entsprechend einer Matrix schlechter bewertet. Die Beschwerdeführerin rügte die Ausgestaltung der Zuschlagskriterien. Eine Gewichtung der Themen beim Logistikkonzept fehle. Zudem sei nicht klar, wie die Ermittlung des „besten Konzepts“ ablaufe. Die Vergabekammer und das OLG folgten dem Vortrag des Bieters nicht.
Die Entscheidung
Das OLG Celle stellte in seiner Entscheidung fest, dass ein Ideenwettbewerb gerade bezwecke, dass die Bieter Konzepte entwickeln. Müsste der öffentliche Auftraggeber im vorliegenden Fall weitere Kriterien vorgeben, woran die Qualität der Konzepte zu messen ist, würde er den Bietern bereits Lösungskomponenten vorgeben und damit gewünschte Konzeptlösungen vorwegnehmen. Denn Bieter müssten diese Lösungskomponenten zwangsläufig aufnehmen, um in der Angebotswertung bestehen zu können. Die Vorgaben waren daher ausreichend.
Auch einen Vergabeverstoß wegen nicht erfolgter Nennung der erreichbaren Punktzahl bei Unterkriterien erkannte das OLG Celle nicht. Es fehle diesbezüglich bereits an Unterkriterien. Die in Spiegelstrichen genannten Aspekte seien eindeutig nur thematische Vorgaben und keine Unterkriterien, da sie eindeutig keine abschließende Aufzählung darstellten.
Praxistipp
Die Bewertung von Konzepten eröffnet öffentlichen Auftraggebern ein verhältnismäßig flexibles Instrument bei der Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots gerade bei funktional beschriebenen Leistungen. Bieter sollten darauf achten, ihre Konzepte möglichst konkret für das jeweilige Vergabeverfahren und nah an den Vorgaben der Vergabeunterlagen zu entwickeln. Bestehen aus Sicht des Bieters Unklarheiten, sollte möglichst früh im Vergabeverfahren mithilfe von Bieterfragen eine Klärung herbeigeführt werden.
Weitere Informationen
Datum: 25.03.2021
Gericht: OLG Celle
Aktenzeichen: 13 verg 1/21
Typ: Beschluss