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Service, Nachrichten
01.08.2014, Deutschland

Personenbezogene Zuschlagskriterien selten zulässig

Die Rechtsprechung unterscheidet streng zwischen bieter- und auftragsbezogenen Aspekten.

Die Zuschlagskriterien sind ein wichtiger Bestandteil öffentlicher Ausschreibungen. Sie müssen entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Damit legt der Auftraggeber die Kriterien fest, anhand derer er die Vergabeentscheidung fällen will.

Sobald die Zuschlagskriterien Personen betreffen, wird es kritisch. Zwar ist es aus Sicht des Auftraggebers verständlich, wenn er etwa bei großen Baumaßnahmen erfahrene und kompetente Projektleiter tätig sehen möchte. Die Rechtsanwälte Alexander Dörr und Lena Zeiger von der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart sagen, dass von Gerichten deutlich zwischen bieterbezogenen und auftragsbezogenen Zuschlagskriterien unterschieden werden muss. Das heißt, solche personenbezogenen Zuschlagskriterien sind in der Regel nicht erlaubt.

Es gelten die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

Sie dürfen nämlich nicht willkürlich bestimmt werden, sondern müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen. Und alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts – also auch das der Transparenz und des Wettbewerbs – müssen beachtet werden.
Denn diese Kriterien müssen sich ausschließlich auf den Auftrag und die zu erbringende Leistung beziehen. Das bietende Unternehmen und seine Mitarbeiter sind ja bereits bei der vorgelagerten Eignungsprüfung betrachtet worden.

Dörr und Zeiger schreiben: „Bei der Eignungsprüfung soll eine Prognose getroffen werden, ob das Unternehmen aufgrund seiner sachlichen, personellen und finanziellen Mittel in der Lage sein wird, die ausgeschriebene Leistung sachgemäß zu erbringen. Fällt diese Prognose positiv aus, dürfen anschließend bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht erneut das Unternehmen und seine Mitarbeiter bewertet werden. Vielmehr dürfen hier lediglich Eigenschaften der angebotenen Leistung, wie beispielsweise der Preis, berücksichtigt werden.“

Ansprechpartner für Dritte als zulässiges Kriterium

Es gibt Vergabekammern, die personenbezogene Kriterien in engen Grenzen als Zuschlagskriterien gebilligt haben: Wenn etwa der Projektleiter laut Vertrag als Ansprechpartner für Dritte zur Verfügung stehen soll und es deshalb besonders auf seine Persönlichkeit sowie auf seine Fähigkeit, komplexe Sachverhalte zu kommunizieren, ankommen soll. Dann gibt es in seiner Beurteilung einen Auftragsbezug.

Quelle: Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Ausgabe 28/2014

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