Die Fachleute, die die Abgeordneten bei ihrer Arbeit mit Informationen unterstützten, haben sich in ihrer Analyse WD 7 – 3000 – 062/23 (6. Juli 2023) den öffentlichen Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte gewidmet. Sie verweisen schwerpunktmäßig auf die Vergaberechtsreform von 2016, mit der verschiedene EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden. Damit können nun soziale Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine größere Rolle spielen.
Klargestellt wird, dass das „wirtschaftlichste Angebot“ sich immer auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bezieht, und der Preis allein nicht das einzige Kriterium für einen Zuschlag sein muss. Das eröffnet Möglichkeiten, auch umweltbezogene und soziale Aspekte in die Vergabeentscheidung einfließen zu lassen. Wichtige Gesetzesstellen sind in diesem Zusammenhang § 58 der Vergabeverordnung (VgV) und § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Letzteres regelt Anforderungen an die Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen wollen.
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