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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Kein Nachforderungsermessen bei fehlerhafter Checkliste

OLG Dresden: Nachforderungsermessen bei dem Verwenden einer fehlerhaften „Checkliste für die Vollständigkeit Ihrer Angebotsunterlagen“ ist auf null reduziert.

Was ist passiert?

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb die Lieferung von Schutzwesten für Justizbedienstete im Rahmen eines offenen Verfahrens aus. Als Teil der Vergabeunterlagen stellte er den Bietern eine „Checkliste für die Vollständigkeit Ihrer Angebotsunterlagen“ zur Verfügung. In der Aufzählung der Checkliste fehlten einzelne Unterlagen, deren zwingende Einreichung sich nur aus den restlichen Vergabeunterlagen ergab. Die Nachforderung von Unterlagen wurde nicht ausgeschlossen.

Ein Bieter reichte die Unterlagen, die sich nur aus den Vergabeunterlagen – nicht aber aus der Checkliste ergaben – nicht ein.

Der öffentliche Auftraggeber schloss daraufhin das Angebot des Bieters u.a. wegen fehlender Unterlagen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV aus, obwohl die Unterlagen gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 VgV nachforderungsfähig waren.

Die Entscheidung

Die Vergabekammer Sachsen und das OLG Dresden beurteilten den Ausschluss des Bieters als vergaberechtswidrig.

Zwar stehe die Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Durch die unvollständige Checkliste habe sich das Nachforderungsermessen allerdings auf null reduziert. Schließlich habe der öffentliche Auftraggeber eine ausdrücklich so bezeichnete „Checkliste für die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen“ verwendet. Mit einer derartigen Liste schaffe der Antragsgegner einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Liste auch das einhalte, was sie verspreche, nämlich Vollständigkeit.

Der Auftraggeber hätte daher mindestens die auf der Checkliste nicht genannten und daher bei dem Angebot des ausgeschlossenen Bieters fehlenden Unterlagen nachfordern müssen.

Praxistipp

Bietern wird angeraten, sich nicht auf die Checklisten der Auftraggeber verlassen, sondern selbst die Vollständigkeit der Angebotsunterlagen zu überprüfen.

Sofern der Auftraggeber abweichend von dem vorliegenden Sachverhalt eine Checkliste nicht ausdrücklich als „Vollständigkeit“ der Unterlagen bezeichnet, liegt die Verantwortung für die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen in der Sphäre des jeweiligen Bieters. Eine Checkliste ist daher nur als zusätzlicher Service zu verstehen.

Quelle:

Autor: Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt

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