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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Kein Auskunftsanspruch

Der VGH Baden-Württemberg hat dem Einfordern von Auftragsinformationen bei öffentlichen Auftraggebern Einhalt geboten.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit seinem Beschluss dem Einfordern von Auftragsinformationen bei öffentlichen Auftraggebern Einhalt geboten.

Zum Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt unter diversen Web-Adressen Internetportale, die sich an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige richten. Die Antragstellerin gibt als Geschäftszweck „die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft“ an. Über Datenbanken werden deutschlandweit, unter Hinweis auf die Pressefreiheit, die gewonnenen Informationen erfasst, verarbeitet und anschließend vermarktet. Die Antragstellerin beruft sich für ihren Auskunftsanspruch auf das öffentliche Interesse an mehr Transparenz, auf das Landespressegesetz, den Rundfunkstaatsvertrag von Baden-Württemberg und das Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine dieser Anspruchsgrundlagen akzeptiert.

Der Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des VG Stuttgart vom 02. Januar 2014 – 1 K 3377/13 – wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet: Ein Auskunftsanspruch seitens der Antragstellerin besteht nicht.

Die betriebenen Internetportale seien keine „Presse“ i.S.d. Pressegesetzes, auch handele es sich nicht um journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, die das Unternehmen anbiete und die einen Auskunftsanspruch rechtfertigen könnten. Recherchen nach Ausschreibungen können auch bei anschließender Aufbereitung nicht als Auswahl im journalistisch-redaktionellen Sinn angesehen werden. Das sei aber notwendig, um einen Anspruch auf Information zu haben. Der Antragstellerin geht es ausschließlich darum, möglichst viele Ausschreibungen zu sammeln und kommerziell zu verwerten, aber nicht darum, die Informationen nach Relevanz für die Nutzer zu filtern und damit eine Meinungsbildung zu fördern.

Journalistisch–redaktionelle Beiträge werden nach gesellschaftlicher Relevanz ausgewählt mit dem Ziel, die öffentliche Kommunikation und Meinungsbildung anzuregen. Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch–redaktionelle gestalteten Angebote, da sie keine publizistische Zielsetzung haben.  Eine solche Zielsetzung wird hier seitens der Antragstellerin nur vorgeschoben. Auch mit der Veröffentlichung erzielte Transparenz-Effekte sind lediglich vorgeschoben. Im Vordergrund stehen der Antragstellerin dagegen die auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsinteressen ihrer gewerblichen Nutzer und die Gewinnung weiterer sogenannter „Premiumnutzer“.

Das Ergebnis für die Praxis

Mit vorliegender Entscheidung müssen Auftraggeber den Auskunftsansprüchen von kommerziellen Unternehmen nicht mehr nachgeben. Häufiges vehementes Fordern von Informationen hatte bei vielen Vergabestellen zu Verunsicherung geführt. Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg hat eindeutig Klarheit geschaffen.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg, Newsletter Mai 2014

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