Nach einer europaweiten Ausschreibung über den Betrieb von Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber mit einer Unterbringungskapazität von bis zu 900 Plätzen wollte der Auftraggeber bis zu 350 weitere Unterbringungsplätze vom selben Auftragnehmer betreiben lassen, ohne diese Plätze auszuschreiben. Hierzu berief sich der Auftraggeber auf eine Regelung im Vertrag, nach derer er vom Auftragnehmer zusätzliche geeignete Unterbringungskapazitäten fordern konnte. Diese Regelung hielt das Oberlandesgericht Dresden für nicht ausreichend und verpflichtete den Auftraggeber, weitere Unterbringungsplätze in einem neuen Vergabeverfahren auszuschreiben.
Zwar können Vertragsanpassungsklauseln eine vergaberechtsfreie Auftragsänderung und –Erweiterung zulassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Vertragsanpassungsklausel eindeutig erkennen lässt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann. Diesen Anforderungen hielt die Regelung im ursprünglichen Vertrag über bis zu 900 Unterbringungsplätze nicht stand.
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Datum: 07.07.2015
Gericht: OLG Dresden
Aktenzeichen: Verg 3/15
Typ: Beschluss